Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

— 5 — 
g. 82, a ist zu streichen und dafũr zu setzen: 
4. Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene 
Diligeite ründe vorliegen, so kann bie vorzeitige Entlassung burch 
bas gußten ige Kriegs- Ministerium in Gemeinschaft mit der obersten 
Civil- Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten ge- 
nehmigi werden. 
dt. J. R. M. G. Art. II. 8. 53. 
6. 83/1 ist zu streichen = vor Beginn des militärpflichtigen Alters 2 
K. 33,4 ist zu streichen, dafür ist zu setzen: 
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, 
bezw. innerhalb der Gültigeeitsdauer eines solchen keinen gueronch von 
demselben gemacht hat, muß — sofern er schon militärpfli 
bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts, und sofern er 176 zählig 
bleibt, bis zum I. Februar n. 7 zur Dieposition der ber- Cusatg 
Kommission verbleiben; es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines 
Truppen= oder Marinetheils bie denehmgung zur Ertheilung des 
Melde hain giebt. 
R. M. G. Urt. II. §. 10. 
g. 86, 2 ist im use 1 hinter erreicht= einzuschalten: 
! das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet c. 
g. 94) 3 ist zuzusetzen: 
Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, 
wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig Frei- 
williger nur insoweit verpflichtet, als die Jahl von vier EinjährigFrei- 
willigen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. 
N. zu R. M. G. Art. II. J. 14. 
  
Schema 3 ist das zweite und dritte Alinea zu streichen und dafür zu setzen: 
1. Inbaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole 
endwaehr= Kompagnie des Landwehr= Bezirks-Kommandos 
...... Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tagen nach erfolgter 
Aushändigung dieses Sheines bei dem Landwehr. hiutg- Feldwebel in 
anzum 
2. dJede Wohmungs. Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie e. 
rks hat er dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tagen anzuzeigen. 
Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern Landwehr- Kompagnie- 
Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Beczirks- geldwebel des 
Hieherigen Aufenthalts-Ortes ab. und spätestens nach 14 Tagen beim 
Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthalts-Ortes anmelden. 
ach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Auf- 
enthalts Ortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.