Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

— 12 — 
Die Frachtkosten werden von der Militär-Schießschule gezahlt und demnächst liquidirt. 
Privatsachen der Kommandirten dürfen nicht mit verpackt werden. 
Die Packgefäße verbleiben bis zur Beendigung des Kommandos bei der Militär-Schießschule und 
werden demnächst zur Rücksendung der Sachen benutzt. 
7. Marsch-Angelegenheiten. 
Die Kommandirten müssen im Laufe des 15. März bezw. 1. August in Spandau eintreffen. 
Die Unteroffiziere und Mannschaften haben für die Hinreise nach Spandau und behufs Rückkehr 
zu ihren Truppentheilen von Sxandau nach den bez. Garnisonen — ausschließlich Berlin und Potsdam — 
soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Requisitionsschein zu benutzen. 
Die Reisekosten und Tagegelder für die kommandirten Offiziere und die Kosten für den Marsch ver 
kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften von der Garnison bezw. dem Sammelpunkte bis Spandau 
werden von der Militär-Schießschule gezahlt bezw. liquidirt. Z 
Die Offiziere haben deshalb der letzteren die Reisekosten-Liquidation einzureichen, und die Kommando-= 
führer über die Marschkosten Rechnung zu legen. 
8. Geldverpflegung. Z » » 
Die zur Militär- Schießschule kommandirten Offiziere und Mannschaften verbleiben im Etat ihrer 
Truppentheile und erhalten für Rechnung derselben bezw. des Kapitels 24 des Militär-Etats Gehalt bezw. 
Löhnung von der Militär-Schießschule, und zwar: 
1) die als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. Mätz bis einschließlich November; 
2) die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere vom 1. April bis einschließlich Juni bezw. 1. August 
bis einschließlich November; 
3) die kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften: “„ 4 
a. der Stamm - Kompagnie vom 16. März bezw. 1. August bis einschließlich 15. März bezw. 
31. Juli des folgenden Jahres; 
b die dehr-Kommandos vom. 16. März bis Ende Juni bezw. vom 1. August bis einschließlich 
5. November; 
e. die Burschen der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. Mätz bis einschließlich 
15. November. 
Die als Hülfslehrer zur Militär-Schießschule kommandirten Offiziere erhalten aus dem Etat der- 
selben eine monatliche Zulage von 45 ..K. und die Tischgelder. »· 
Die übrigen Offiziere beziehen eine monatliche Zulage von 36 „K. und die Tischgelder. Unter- 
offiziere und Mannschaften, einschließlich der Tischler, erhalten neben den Löhnungs-Kompetenzen eine Zulage 
von 6 M. monatlich für den Unteroffizier und von 3.K. für den Gemeinen aus dem Etat der Militär- 
Schießschule, für Oekonomie-Handwerker und Offizierburschen wird eine Zulage nicht gewährt. » 
Der Direktion der Militär-Schießschule ist jedes Aufrilcken der Kommandirten in eine höhere 
Gehalts-Klasse unter Angabe des Tages, von welchem ab die höhere Löhnung zahlbar ist, mitzutheilen. 
Mittheilungen der Truppentheile über Gehalts-Abzüge der Offiziere sind der Direktion, unter 
Angabe der zu den verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge, spätestens bis zum 15. Februar, bezw. 
1. März und 15. Juli zu machen. Denjenigen Offizieren, über welche die bezügliche Mittheilung bis zu 
dem grdachten Termine nicht erfolgt ist, wird seitens der Militär-Schießschule nur der bestimmungsmäßige 
Abzug zur Kleiderkasse gemacht. v *r“½“ v 
Die gesammelten Gehalts-Abzüge werden nach der letzten Gehalts-Zahlung bei der Militär-Schieß- 
schule von letzterer an die betreffenden Truppentheile abgeführt. 
Allgemeine Bemerkungen. Z Z # 
Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere benutzen bei den Schießübungen die Gewehre ihrer 
  
Burschen. » » 
Die Ablösung der zu den etatsmäßigen bezw. ständig einberufenen Offizieren der Militär-Schieß- 
schule kommandirten Vurschen behufs ihrer Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen erfolgt nur 
durch direkte Kommunikation der Truppentheile mit der Direktion der Militär-Schießschule. Der letzeren 
sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstermins, rechtzeitig zu übermitteln. 
Den als Hülfslehrer sowie den zu den Lehrkursen kommandirten Offizieren sind nur solche Burschen 
mitzugeben, welche während der Dauer des Kommandos nicht zur Reserve entlassen werden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.