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. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr ·
Kompagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz- Reserve die Kon-
trole zu übernehmen hatte.
. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen
ist dieser Schein dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich
meldet, hat auf die Adresse .Militaria= zu. schreiben und den Brief
offen oder unter dem Siegel der Orts= Polizei. Behörde einzusenden.
Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reiches portofrei. Die
portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
.Die Meldung wird auf diesem Schein vermerkt. Ist derselbe zufällig
nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird
daun eine besondere Bescheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die
Meldung auf diesem Schein notirt oder eine besondere Bescheinigung
über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt.
.Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung
zu treffen, daß ihm eine ekwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann.
. Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung
zu erstatten. Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen
nicht statt. Tritt der Ersatz= Reservist jedoch in feste Arbeit an einem
Ort, so hat er sich beim Landwehr. Bezirks-Feldwebel dieses Orts, und
wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen Landwehr-
Bezirks-Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueber-
weisung zur Ersatz-Reserve trat.
km Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu Fechalig Mark
oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe
unter Verlängerung seiner Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster
Klasse in den nächst jüngeren Jahrgang versetzt werden. Dauert die
Kontrol- Entziehung zwei Jahre und darüber, so wird er entsprechend
weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das vollendete 3186 Lebensjahr
hinaus.
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande
befindlichen Ersatz-Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland
zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich be-
freit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks- Feldwebel so-
fort zu melden.
AmBei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz--Truppen-
theilen müssen die Ersatz= Reservisten erster Klasse der Einberufung so-
fort Folge leisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung werden sie
nach dem Militär-Strafgeseh bestraft.
Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr
sind vor Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder
der Gemeinde anzubringen.
Jy friedlichen Zeiten bedürfen die Ersah-Reservisten erster Klasse keiner
militärischen Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet,