Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr · 
Kompagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz- Reserve die Kon- 
trole zu übernehmen hatte. 
. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen 
ist dieser Schein dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich 
meldet, hat auf die Adresse .Militaria= zu. schreiben und den Brief 
offen oder unter dem Siegel der Orts= Polizei. Behörde einzusenden. 
Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reiches portofrei. Die 
portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
.Die Meldung wird auf diesem Schein vermerkt. Ist derselbe zufällig 
nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird 
daun eine besondere Bescheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die 
Meldung auf diesem Schein notirt oder eine besondere Bescheinigung 
über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt. 
.Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung 
zu treffen, daß ihm eine ekwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. 
. Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung 
zu erstatten. Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen 
nicht statt. Tritt der Ersatz= Reservist jedoch in feste Arbeit an einem 
Ort, so hat er sich beim Landwehr. Bezirks-Feldwebel dieses Orts, und 
wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen Landwehr- 
Bezirks-Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueber- 
weisung zur Ersatz-Reserve trat. 
km Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu Fechalig Mark 
oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe 
unter Verlängerung seiner Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster 
Klasse in den nächst jüngeren Jahrgang versetzt werden. Dauert die 
Kontrol- Entziehung zwei Jahre und darüber, so wird er entsprechend 
weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das vollendete 3186 Lebensjahr 
hinaus. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande 
befindlichen Ersatz-Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland 
zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich be- 
freit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks- Feldwebel so- 
fort zu melden. 
AmBei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz--Truppen- 
theilen müssen die Ersatz= Reservisten erster Klasse der Einberufung so- 
fort Folge leisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung werden sie 
nach dem Militär-Strafgeseh bestraft. 
Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr 
sind vor Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder 
der Gemeinde anzubringen. 
Jy friedlichen Zeiten bedürfen die Ersah-Reservisten erster Klasse keiner 
militärischen Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet,
	        
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