Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige 
zu machen. Wer dieser Verpflichtung uicht hachkommt, wird mit Geld- 
strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft b 
4 Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Konkutte entzieht, am lien Ok. 
tober 18. zur Ersatz= Reserve zweiter Klasse über und hat sich im 
Laufe des genannten Monats bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, 
um auf diesem Schein die Uebersührung zur Ersah · Reserve zweiter 
Klasse bescheinigen zu lassen. So lange diese Bescheinigung fehlt, gehört 
Inhaber zur Ersatz Reserve erster Klasse. 
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner 
militärischen Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle 
außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
.Die EW erfolgt !*½— nach Altersklassen. Die Mannschaften 
der zur Einziehung gelangenden Altersklassen unterliegen den für Mili- 
tärpflichtige geltenden Vorschristen. Nach Auflösung der Ersatz.Trup- 
pentheile hört die Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz. Reservisten 
zweiter Klasse, welche nicht zum aktiven Dienst einberufen, auf. 
Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in 
einem auhereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer 
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als 
Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, können für die 
Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei 
ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gesuche sind von den 
Ersatz-Reservisten erster Klasse durch den Bezirks-Feldwebel an das 
Landwehr= Bezirks-Kommando, von den Ersatz= Reservisten zweiter Klasse 
an den Eivil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in 
deren Bezirk die Gesuchsteller sich beim Eintritt in das militärpflichtige 
Alter zur Stammrolle angemeldet haben. 
.Mit dem vollendeten 3 ste Lebensjahr erfolgt der Uebertritt zum Land- 
sturm, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf. 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär- und Civil-Behörden gegen- 
über als Ausweis. Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks. 
Peldwebel mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu 
eantragen und dafür 50 Pf. zu vergüten.
	        
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