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von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige
zu machen. Wer dieser Verpflichtung uicht hachkommt, wird mit Geld-
strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft b
4 Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Konkutte entzieht, am lien Ok.
tober 18. zur Ersatz= Reserve zweiter Klasse über und hat sich im
Laufe des genannten Monats bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden,
um auf diesem Schein die Uebersührung zur Ersah · Reserve zweiter
Klasse bescheinigen zu lassen. So lange diese Bescheinigung fehlt, gehört
Inhaber zur Ersatz Reserve erster Klasse.
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner
militärischen Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle
außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden.
.Die EW erfolgt !*½— nach Altersklassen. Die Mannschaften
der zur Einziehung gelangenden Altersklassen unterliegen den für Mili-
tärpflichtige geltenden Vorschristen. Nach Auflösung der Ersatz.Trup-
pentheile hört die Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz. Reservisten
zweiter Klasse, welche nicht zum aktiven Dienst einberufen, auf.
Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in
einem auhereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als
Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, können für die
Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei
ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gesuche sind von den
Ersatz-Reservisten erster Klasse durch den Bezirks-Feldwebel an das
Landwehr= Bezirks-Kommando, von den Ersatz= Reservisten zweiter Klasse
an den Eivil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in
deren Bezirk die Gesuchsteller sich beim Eintritt in das militärpflichtige
Alter zur Stammrolle angemeldet haben.
.Mit dem vollendeten 3 ste Lebensjahr erfolgt der Uebertritt zum Land-
sturm, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf.
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär- und Civil-Behörden gegen-
über als Ausweis. Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks.
Peldwebel mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu
eantragen und dafür 50 Pf. zu vergüten.