Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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5. 15) 1 Alinea 3 ist hinter -Reichs. Militär-Gesetzes = zu setzen: 
k! und im Art. I. §. 3, 8 des Leseers brtreffend Ergänzungen und Aende- 
rungen zu demselben, vom 6. Mai 
Im (. 15, 3 ist Alinea 1 zu streichen, dafür zu setzen: 
Mit Aushändig bes Ersatz seeserpe Scheing oder d Cesah-Reserve. 
Passes treten die Gecker Reservisten erster Klasse in die Kontrole der- 
jenigen Landwehr-Kompagnie, in deren — ihr Aufenthaltsort zr 
Zeit eUkbereisun zur Ersa-Reserve liegt. Sie haben sich innerhalb 
nach erfolgter Aushändigung bei dem Landwe *P7 irls- 
Felbahe dieser Kompagnie unter Vorlegung ihres Ersatz Gdre. 
Scheins oder Ersatz-Reserve-Passes mündlich oder schriftlich zu Aespe 
Hinter dem §. 15 ist als S. 15 A. ein besonderer Paragraph einzuschalten: 
. 15. A 
8 . 
Uebungen der Ersatz= Reservisten erster Klasse und be- 
W 
2 
# 
sondere Dienstverhältnisse dieser Uebungspflichtigen. 
1. 
Jeder übungspflichtige Ersatz. Reservist erster Klasse (E. O. g. 38,4) 
ist zur Theilnahme an 4 Uebungen verpflichtet, von we chen die 
erste eine Dauer von 10, die zweite eine Dauer von 4 und die 
beiden letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht überschreiten 
sollen. 
.Jede Einberufung zum Dienst im Heere (E. O. §. 13, 1 und 8) 
zählt für eine Uebung, und zwar als diejenige, deren Dauer der 
im aktiven Heerc abgeleisteten Dienstzeit am Nächsten kommt. 
Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird 
zwischen Militär · und Civil-Behörden unter Berücksichtigung der 
bürgerlichen Interessen vereinbart. 
Schiffahrt treibende Mannschaften sollen zu Uebungen im 
Sommer nicht geingezoger werden. 
5 .. 3, un 
z. 
. Der Gestigia wird durch die MtlttatsBehorde festgescht. 
Soweit die erste Uebung der Ersatz. Reservisten in Betracht 
kommt, muß die Festsezung des Gestellungstages und die Mit- 
theilung desselben an die Ober-Ersah-Kommissionen so zeitig 
erfolgt sein, daß derselbe schon den wegen hoher Loosnummer 
als übungepflichtig der besag. Reserwe 1. Klasse überwiesenen 
Mannschaften hleeiig (E. O. §. 72, 4 und 10) bekannt ge. 
eben werden kan 
rfolgt die eEinberufung zur ersten Uebung zu einem späteren 
als dem den Ersatz-Reservisten bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz- 
Reserve bekannt gegebenen Termin, so kommt die Iwischenzeit 
auf die Dauer der Uebung in Anrechnung. 
Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die 
spätere Einberufung auf Ansuchen der Uebungspflichtigen, oder
	        
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