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. Während ihler Tclier 16. 30 letten
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wenn mit dem Einvernehmen der Civil Verwaltung im Interesse
der 1hungeftichtigen. eine Verschiebung des Termins der Ein-
berufung erfolgt.
. Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften
innerhalb vierwöchentlicher Frist, nach dem ihnen bekannt ge-
gebenen Gestellungstage zur ersten Uebung nicht einberufen sind.
Il der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen
oder mit dem Einvernehmen der Civilverwaltung im Interesse
des Uebungspflichtigen verschoben worden, so ist für dies Er-
löschen der Uebungspflicht Gat des vorbezeichneten Gestellungs
tages der erschabene See ungetag as.
Urt. 8 u
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*i Spinung tannt ault. seotern durch Verziehen
Uebungspflichtiger in andere Kontrol- Bezirke oder die Wahl des
Truppentheils Seitens des Uebungspflichtigen (F. 15 A. 10)
die Aenderung des Gestellungstages bedingt ist.
Zurückstellungen von der ersten Uebung auf das folgende Etats-
jahr #ie lh unzulässig.
Lurückstei lungen von wiederholten Uebungen auf Grund
häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse, oder wenn
übungspflichtige Ersatz- Reservisten nach außereuropäischen Län-
dern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen
und Schwarzen Meeres gehen wollen, können durch die Land-
wehr. Bezirks- Kommandos ertheilt werden.
Im Mebrigen petgl. & 8
Reserve sind Ersatz-Reservisten zu Uebungen nicht Fusnepeehen
Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche auf Grund der Ordination
oder der Priesterweihe in den geistlichen Stand eintreten, sind
aus der Kategorie der Uebungspflichtigen zu streichen.
Das gleiche Verfahren tritt ein, sobald Ersat= Reservisten
als Volksschullehrer angestellt werden, oder als Kandidaten des
Volksschulamts ihre Befähigung für das Schulamt in vorschrifts-
mäßiger Prüfung nachgewiesen haben.
4.Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienst-
zeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die
gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dar.
gelegt haben, steht für die erste Aebung unter denjenigen Truppen-
theilen die Wahl frei, welchen für das betreffende (Kalender.)
Jahr die eAlusbildung Con. grnn. eserven übertragen worden ist.
. Art.
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. Die berniichen ceuch sind unter Uetiügung folgender Yapiere:
a) des Ersatz-Reserve-Passes,
b) eines polizeilich beglaubigten Attestes über die Bereitwillig.
keit und Fähigkeit des Ersaz= Reservisten bezw. seines Vaters