Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Nr. 212. 
Volkszählung am 1. Dezember 1880. 
Verlin, den 12. Oklober 1880. 
Bei der am 1. Dezember cr. stattfindenden allgemeinen Volkszählung werden die Mililärpersonen in derselben 
Weise ausgenommen, wie die Civilpersonen. Für vie militärischen Anstalten — Kasernen, Militär-Lazarcthe 2c. 
— liegt die Eintheilung der Zählbezirke jedoch den Kommandanien bezw. den Garnison-Aelteslen ob, welchen 
seitens der Lokal-Civilbehörden die erforderlichen Formularc und sonstigen Mittheilungen rechtzeitig zugchen 
werden. 
Den von diesen Behörden bezüglich der Volkszählung eingehenden Requisitionen ist thunlichst zu entsprechen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 110. 10. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 213. 
Gebührnisse der zur Probedienstleistung bei der Landgendarmerie kommandirten Unteroffiziere, 
welche nicht Militäranwärter sind. 
Verlin, den 29. September 1880. 
Unteroffiʒiere dürfen nach beendeter 9jähriger, aber vör vollendeter 12jähriger akliver Dienstzeit im stehenden. 
Hecre, zur Probedienstleisiung bei der Landgendarmerie nur beim Vorhandensein einer Vakanz oder dann 
kommandirt werden, wenn sie Nachfolger eines im Dienst verstorbenen Gendarmen werden, dessen Hinter- 
bliebene noch aus der betreffenden Stelle das Gnadengehalt empfangen. 
Da viese Unterofsiiiere nicht Inhaber des Zivilversorgungsscheins, daher auch nicht Militäranwärter 
sind (vergleiche Erlaß vom 29. Oktober 1878 Nr. 743/9. A. 2, Seite 13 des Nachtrages zum Geldverpflegungs- 
Reglement im Frieden) so haben sie auf das im §. 39, 1 und 2 des gedachten Reglements vorgesehene 
Einkommen keinen Ansrruch. 
Diese Kommandirten empfangen vielmehr, sofern und so lange sie nicht das Gehalt der vakanten 
Stelle beziehen können, die Garnison-Kompetenzen, d. h. die Löhnung, den cxtraordinären Verpflegungszuschuß 
und das Brotgeld vom Truppentheil, ebenso für die Reise nach dem Kommandoorte und eintretendenfalls 
auch für den Rückweg nach Maßgabe des Erlasses vom 27. Oktober 1877 (A.-V.-Bl. S. 204) Reisegebührnisse. 
Am Kommandoorte baben sie auf Naturalqnartier Anspruch. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 23/9 80. M. O. D. 3. v. Hartrott. ühne. 
Nr. 214. 
Vertheilung der gedruckten Fortsetzung der Abänderungs. bezw. Erhänzungs-Bestimmungen zum 
Friedeus-Lazarethreglement aus dem Jahre 1879. 
Berlin, den 6. Oktober 1880. 
Die im Laufe des Jahres 1879 erlassenen Abänderungs, bezw. Ergänzungs-Bestimmungen zum Friedeus- 
Lazarethreglement sind als Fortsetzung der früheren Zusammenstellungen solcher Bestimmungen gedruckt worden. 
Den betreffenden Kommando= und Militär-Verwaltungs-Behörden wird die erforderliche Anzahl von 
Exemplaren dieser Fertsetzung per Conwert zugchen. 
Kriegs- Ministerium ; Militär-Medizinal-Abtheilung. 
V 
Lommer. Lischke. 
No. 771/0. 30. M. N. A.
	        
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