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8. 30.
Werden die im §. 10. vorgeschriebenen Bezeichnungen der Geräthe
unterlassen, so kommen die Strafbestimmungen des §. 29. zur Anwendung.
5. 31.
Abweichungen von den Tageszeilen, in welchen eingemeischt werden
soll, so wie Abweichungen von den deklarirten Tagen des Blasenbetriebs,
oder von der an diesen Tagen gestatteten Brennfrist, werden mit Zwei Tha-
lern, und bei Wiederholungen mit Fünf bis Zwanzig Thalern bestraft.
s. 32.
Eigenmächtige Veränderungen in dem vom Steueramte vollzogenen Be-
wiebsplane (§. 12.) werden, in so fern dadurch nicht eine härtere Strafe ver-
wirkt ist, mit Zwei bis Funfzig Thalern bestrafft. Im ersten Wiederholungs-
falle tritt Verdoppelung der Stafe, und im zweiten Wiederholungsfalle über-
dies der Verlust der Befugniß zur Verreibung der Brennerei ein. Auch derje-
nige, welcher seinen Betricboplan abhanden kommen läßt, solchen nicht rein-
lich aufbewahrt, oder nicht an dem gehörigen Orte zu Jedermanns Einsicht
offen erhält, wird schon deshalb um Ein bis Fünf Thaler bestraft, wenn
auch nicht erweiolich ist, daß derselbe, um eine Kontravention zu verbergen,
weggeschafft oder beschävigt worden.
Was vorstehend in Betreff der Betriebspläne angeordnet worden, gilt
auch für die Materialvorratho-Verzeichnisse C. 13.)
s8. 33.
M. mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vor-
schriften dieses Gesetzes oder ver dazu gehörigen Steuer: Ordnung verbunden,
so rwitt die darauf gesetzte Strafe in der Regel rer Strafe der Defraudation
binzu.
8. 34.
Die Uebertretung anderer in diesem Gesetze und in der Steuer --Ord-
nung enthaltenen Vorschriften und der in Gemaͤßheit. derselben erlassenen und
gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine beson-
5) Serase der unter-
lassenen Gerthe.
Bezeichnung.
6) Strase der Ab-
wechung von der
Brenusctt.
7) Strase des #rd-
nungemibriscu
Versahren“ n#r
vorratherergeich.
vissen.
8) Zusammentressen
mehrerer Serucr.
vergeben.
9) Bestralung son,
bg Gesenee · e
ererctuugen.