Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Nr. 251. 
Vereinigung des ehemaligen Landgemeinde-Bezirks Boruheim mit der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. 
· Berlin, den 16. Dezember 1880. 
Auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 30. Dezember 1876 ist der ehemals selbstständige Land- 
gemeinde-Bezirk Bornheim mit dem Bezirke der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. vereinigt worden. 
Es wird hierauf für die Fälle, wo seitens der Truppen die bezüglichen Marfchroren ausgestellt. 
bezw. Quartier-Anerkenntnisse ertheilt werden, zur Beachtung aufmerksam gemacht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 269. 12. M. O. D. 4. 
  
Nr. 252. 
Zulage= bezw. Tagegelder-Gebühr der Roßärzte nud Unterroßärzte bei Kommandos in and ere Garnisonen. 
Berlin, den 14. Dezember 1880. 
Zur Erläuterung der Anmerkung?*) 2 auf Seite 40 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische 
Heer im Frieden wird Folgendes bemerkt: 
Die Zulage von 1.4 täglich, welche Roßärzte und Unterroßärzte nach §. 7, 2c. der Bestimmungen 
über das Militär-Veterinär-Wesen (vergl. Erlaß vom 30. Juni 1879 A.-V.-Bl. S. 151) bei Kommandos, 
wofür etatsmäßige Zulagen nicht ausgeworfen sind, zu empfangen haben, ist nicht als Kommando-Zulage im 
Sinne des §. 47. des erwähnten Reglements, sondern als eine solche Zulage anzusehen, welche den Anforuch 
auf Tagegelder am Kommandoorte vom Tage nach dem Eintreffen ab in Gemäßheit des Schlußsatzes des 
§. 4. der Verordnung vom 15. Juli 1873, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Personen des 
Soldatenstandes, ausschließt. 
Der Schlußsatz der Anmerkung 7#) zu dem vorstehend erwähnten Erlaß vom 30. Juni 1879 bezieht 
sich auf Reisetage, für welche die Zulage von 1.## neben den Tagegeldern überhaupt nicht zahlbar ist. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. « 
No. 139. 12. 80. M. O. D. 3. 
  
Nr. 253. 
Erlänterung zu §. 97. 2. g. des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden. 
Berlin, den 14. Dezember 1880. 
Den Behufs Verwendung im Charité-Krankenhause bezw. zur Ablegung der Staatsprüfungen zu dem 
medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institut hierselbst kommandirten Unterärzten sind die zuständigen 
Geldgebührnisse an Löhnung, Verpflegungszuschuß und Brotgeld von den eigenen Truppentheilen durch Ver- 
mittelung des genannten Instituts zu ablen. — 
Die Ueberweisung der Gebührnisse hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie es für die zu den Kriegs- 
schulen Kommandirten im 8. 17. der Bestimmungen über Organisation und Dienstbetrieb der Kriegsschulen 
vorgeschrieben ist. ç » · 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. 
No. 280. 11. M. 0. D. 3. 
 
	        
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