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der Unteroffizier, oder Gefreite als dienstthuender Unteroffizier
der Oberfeuerwerer#
der Feuerwerker..... 66 -
5) Eine weitergehende Kommandirung auf die Dauer der Uebung oder zeitweise wird den General-
dkommandos bezw. Waffen-Instanzen anheimgegeben; diese Kommandirten erhalten die sub 1
näher bezeichneten Zulagen, soweit solche innerhalb des für die einzelnen Armec= Korps bezw. die
Artillerie und Jäger aus dem Vorstehenden 1 ergebenden höchsten Gesammt-Etat noch disponibel sind.
Spielleute und Handwerker sind nach Bedarf heranzuziehen. « ·
6) Die Kompagnie-Führer erhalten, wenn sie sich beritten machen, auf die Dauer der Uebung in
äßhei sus 2 der Allerhöchsten Käbinets-Ordre vom 11. Juli 1878 eine leichte Ralion,
außerdem den Stallservis.
7) An Stelle des abkommandirten Ausbildungs-Personals können zu den Linien-Truppentheilen
übungspflichtige Offiziere, Unteroffiziere und zu Unteroffizieren geeignete Gefreite und Gemeine
des Beurlaubtenstandes auf die für bies. Kategorien bestimmungsmäßige Dauer eingezogen werden.
Dieselben kommen auf die an anderer Stelle slzutegzend Uebungs-Quote des Beurlaubtenstandes
der betreffenden Waffe zur Anrechnung. .
8) Der Stts-Dienst ist von den Aerzten und Lazarethgehilsen des betreffenden Truppentheils
mit zu versehen.
Bei etwaiger Benutzung von Barackenlagern sind auch Anträge, betreffend Kommandirung von
Aerzten und Lazarethgehilfen, zu stellen (ekr. Nr. 3). «
°) Die Bekleidung und Ausrüstung hat aus den bereitesten Beständen der Truppentheile zu erfolgen
und wird denselben hierfür die im §. 176 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung
der Truppen im Frieden gedachte Entschädigung — jedoch auf drei Monate — gewährt.
10) Die Waffen sind aus den Beständen der betreffenden Ersatz-Truppentheile und den Augmentations-
Beständen zu entnehmen und nach beendeter Uebung in brauchbarem, völlig reparaturfreiem
Zustande an die Artillerie-Depots zurückzuliefern. 4 ·
Die durch Empfang und Wiederablieferung entstehenden Transportkosten haben die Truppen-
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren.
An Munition werden für jeden Ersatz-Reservisten der Infanteric: 40, der Jäger 55 scharfe und
für beide Kategorien 15 N#a Patronen, sowie 10 Patronen Zielmunition gewährt. Letzterc ist
von den bezüglichen Truppentheilen fertig zu liefern und denselben hierfür das von den Ersatz-
Reservisten verschossene und wieder aufe F#endenr Blei als Acquivalent zu überlassen.
Für qi Ersatz-Reservisten der Fuß-Artillerie sind pro Mann 12 scharfe und 5 Platz-Patronen
zu verabfolgen.
.ie nach den Uebungen vorhandenen Patronenhülsen und Packschachteln, sowie auch das Blei
bei den Ersatz-Reservisten der Fuß-Artillerie, sind sämmtlich unentgeltlich an die Artillerie-Depots
abzuliefern. In Betreff der Kontrole über die abgegebenen Materialien wird auf §. 16, 9 des
Uebungs. Munitions-Etats Bezug genommen. Die Her können, ohne daß die Zündhütchen aus
denselben entfernt sind und im ungereinigten Zustande, an die Artillerie-Depots zurückgegeben
werden.
In Betreff der Geschütz-Munition für die Uebungen der Ersatz-Reservisten der Fuß-Artillerie,
sowie der für Batteriebau-Material und Ziele für Artillerie-Schieß= Uebungen zu gewährenden
Gelder erfolgt besondere Bestimmung. · ·
An Selbstbewirthschaftungs-Fonds werden auf die Dauer der 10 wöchentlichen Uebung für jeden
ann:
a. Allgemeine Unkosen 778A
b. Waffenreparatur-Geld: »·
bcdcrunfantericundFuß-Arullcrcc.............-19-
bei den Jägern .....·... 67-
c. Scheibengeld:
bei der Infanterie und den Jäageen J30
bei der Fuß-Artillerie. 10 -
d. Bureaugeld 30
gewährt.
Schießprämien werden nicht gezahlt.
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