Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Die erforderlichen Exemplare werden in der Anzahl, in welcher der 2. Nachtrag zum Gelb-Ver- 
pflegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden zur Ausgabe gelangt ist, den Königlichen-General- 
Kommandos 2c. unter Umschlag zugehen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 40/12. 80. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
Nr. 245. 
Militär-Wittwen-Kassen-Angelegenheit. 
Berlin, den 2. Dezember 1880. 
Der 1. Nachtrag zu der Instruktion zur Ausführung des Gesctzes vom 17. Juli 1865, einige Abänderungen 
des Reglements für die Offizier-Wittwen-Kasse vom 3. März 1792 betreffend, vem 26. September 1865 
(abgedruckt als Beilage zu Nr. 8 des Armee-Verordnungs-Blattes pro 1877) enthält Seite 2 folgenden 
Erlaß des Militär-Ockonomie-Departements, Abtheilung für das Etats= und Kassen-Wesen vom 18. De- 
zember 1865 zu Beilage B. 4 · 
„In der Beilage B. ist den Kassen-Kommissionen die Verpflichtung auferlegt: 
a. alljährlich in den Monaten Juni und Dezember der Militär-Witlwen-Kasse eine spezielle Berechuung 
der für das zu Ende gehende Semester abzuführenden Beiträge einzusenden, und 
. gleichzeitig hiermit die aus jener Berechnung konstirende Summe der Beiträge an die General= 
Militär-Kasse behufs Abführung an die Militär-Wittwen-Kasse zu zahlen. 
Letztere Bestimmung ist von dem größten Theile der Truppen so verstanden worden, wie wenn 
dadurch der bisherige Zahlungsmodus, d. i. der Weg der Abrechnung hätte aufgehoben werden 
sollen. Das ist jedech nicht der Fall, und die Truppen und Militär-Behörden haben demnach 
die Beitrags-Berechnungen zwar in den bestimmten Terminen (1. Juni und 1. Dezember) der 
Militär-Wittwen-Kasse (und zwar unmittelbar) einzusenden, sich aber der Einsendung der 
nachgewiesenen Summen resp. an die Militär-Wittwen-Kasse over an die General-Militär-Kasse 
oder an die Korps-Zahlungsstellen zu enthalten, vielmehr die Einziehung durch die betreffende 
Negierungs-Haupt-Kasse abzuwarten und bis dahin, daß letztere erfolgt, die Beiträge in den 
Kassen als Deposita zu asserviren.“ 
Dieser Erlaß ist seildem mehrfach in zwei Beziehungen unbcachtet gelassen, indem eines Theils solche 
Vaareinsendungen stattgefunden haben, anderen Theils die gedachten Beitrags-Berechnungen nicht unmittelbar 
an die Militär-Witlwen-Kasse, sondern an die unterzcichnete General-Direktion eingesandt worden sind. 
Die General-Direktion nimmt hieraus Aulaß, auf diesen Erlaß zur sorgfältigen künftigen Beachtung 
hierdurch hinzuweisen und das Ersuchen auszusprechen, derartige Baareinsendungen nicht wieder eintreten zu 
lassen und die halbjährlichen Beitragsberechnungen immer an die Königliche Militär-Wittwen Kasse, 
Klosterstraße Nr. 76, und niemals an die unterzeichnete Gencral-Direklion einzusenden. 
General-Direktion der Königlich Preußischen Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt. 
No. 56. 12. W. Hammer. 
= 
S 
Vervollständigung des Verzeichnisses der höheren Lehr-Austalten, welche zur usstetlung der im §. 3 der 
Verordnung über die Ergänzung der Offiziere des Friedensstandes vom 11. März 1880 bezeichneten 
Abiturienten= bezw. Prilnnzr- Genhuisse berecheigt sind, sowie des Verzeichnisses der Lehr = Anstalten, 
deren einjähriger Besuch von dem obligatorischen eich einer Kriegsschule entbindet (siehe A.-V.-Bl. für 
1880 Seite 62/71 und Anhang 1 und 2 zur vorgenannten Verordunng). 
Berlin, den 3. Dezember 1880. 
Es sind hinzugetreten bezw. einzutragen: 
I. Verzeichniß der Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Abiturienten- bezw. Primaner-Zeugnissen 
berechtigt sind. 
Zu A. a. I. Provinz Ostprcusten: 
das Gymnasium zu Allenstein. 
.-p II. das neue Gymnasium zu Regensburg.
	        
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