Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee-Werordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministetium. 
14. Jahrgang. terlin, den 31. Jannar 1860. Nr. B. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 K. 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis darselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnct, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 15. 
Modißkation des §. 26 des Servis-Reglements vom 20. Febrnar 1868. 
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 10. d. Mts. genehmige Ich unter Modifikation des 8. 26 des 
durch Meine Ordre vom 20. Februar 1868 bestätigten Reglements über die Servis-Kompetenz der Truppen 
im Frieden, daß vom 1. Dezember v. Is. ab den auf eigenen Anträg Varsätzten die Miethsentschädigung in 
leicher Weise und nach denselben Grundsätzen wie den sonst Versstzten zu gewähren ist. — Das Kriegs- 
Ministerium hat dem entsprechend das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 15. Januar 1880. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers v. Kameke. 
. oz. 
An den Reichskanzler und den Kriegs-Minister. 
. Berlin, den 29. Januar 1880. 
ß orsie hende Allerhöchste Ordre wird hiermit zur allgemeinen Keuntviß gebracht, mit dem Hinzufügen, 
daß dana " - 
1) in dem §. 26 des Servis-Reglements die Worte: „sofern die Versetzung nicht auf eigenen Antrag 
erfolgt ist“ zu streichen sind, 
ç daß dem entsprechend 
2) die Verfügung vom 23. Juni 1876 (Seite 34 des 1. Nachtrages zu dem Reglement) außer Wirksam- 
keit tritt, endlich daß 
3) bei- Versetzten die nach §. 31 1. c. auszustellenden Bescheinigungen unter den Liquidationen über 
Miethsentschädigung sich nicht mehr darüber auszuspkechen haben, „daß die Versetzung nicht vurch 
das Privat-Interesse herbeigeführt, sondern vielmehr im dienstlichen Interesse erfolgt ist.“ 
Kriegs-Ministerium. 
No. 891. 1. M. O. D. 4. v. Kameke. 
  
Nr. 16. 
Druckexemplare der Aenderungen zum Exerzir-Reglement für die Infanterie. 
Berlin, den 14. Januar 1880. 
Zom Exerzir-Reglement für die Infanterie sind die durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 24. April 1879 
befohlenen Aenderungen nunmehr gedruckt worden. 
Dieselben werben den Köriglichen General-Kommandos in derselben Anzahl von Exemplaren zugehen, 
in welchen das Reglement und die Abänderungen vom 9. Jannar 1878 überwiesen worden sind.
	        
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