Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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2) An Oekonomie-Handwerkern haben sämmtliche Truppentheile mindestens ein Drittel der etatsmäßigen 
Zahl einzustellen. 
3) Für den Fal, daß bei einzelnen Truppentheilen eine Aenderung der vorstehenden Zahlen nothwendig 
erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegs-Ministerium zu bezüglichen Anordnungen. 
4) Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppentheilen nach 
näherer Anordnung der diesen letzteren vorgesetzten General-Kommandos in der Zeit vom 72. bis 
6. November d. Is. zu erfolgen; nur die für das Pommersche Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2, das 
Schleswitsche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9, die Unteroffizierschulen, sowie die als Oekonomie- 
andwerker ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober d. Is., und die Trainsoldaten für den 
ühjahrstermin am 2. Mai k. JIs. einzustellen. 
Das Kriegs-Ministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 29. Jannar 1880. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 29. Januar 1880. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird unter Hinweis auf die diesseitigen Zusatzbestimmungen 
vom 2%. Januar v. Is. Nr. 829, 1, A. 1, (A.-V.-Bl. für 1879 Nr. 3) mit nachstehendem Bemerken bekannt 
emacht: 
ß zu I. 4. Dem §. 14, 2 der Rekrutirungs-Ordnung darf nicht die Dentung gegeben werden, daß 
es lediglich in das Ermessen des Truppenbefehlshaders gelegt ist, Mannschaften zur Dngosttion der Truppen- 
theile zu beurlauben, sofern nur die entstehenden Vakanzen durch Freiwillige gedeckt werden können. Vielmehr 
ist davon auszugehen, daß Beurlaubungen zur Disposition der Truppentheile im Allgemeinen nur an den 
allgemeinen Entlassungsterminen vorzunehmen und auf die sich aus den Allerhöchsten Festsetzungen über die 
jährliche Rekrutirung ergebende Zahl zu beschränken sind, und daß eine Abweichung hiervon allein statthaft 
erscheint, wenn es sich um die Nothwendigkeit unvorhergesehener Einstellungen — unsichere Dienstpflichtige, 
brotlose Rekruten 2c. — oder die Annahme von Kapitulanten handelt und bei der Unabsehbarkeit des Ein- 
tritts einer Vakanz eine Beurlaubung auf bestimmte Zeit nicht angängig ist. Keines Falles darf die Beurlaubung 
zur Disposition als Mittel angewandt werden, um Vakanzen für den Eintritt Freiwilliger zu schaffen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 13. 1. 80. A. 1. 
  
Nr. 27. 
Aenderung des Termins für die Einreichung der Personalberichte. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die Personalberichte Mir fortan nur von vier zu 
vier Jahren vorzulegen sind. Die nächste Einreichung derselben hat zum 1. Januar 1882 stattzufinden. 
Berlin, den 29. Januar 1880. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 29. Januar 1880. 
Zur Ausführung vorstegender Allerhöchster Kabinets-Ordre wird Folgendes bestimmt: 
1) Die kriegsministerielle Festsetzung vom 4. Juni 1851 Nr. 743, 4 A 1 passus 2, nach welcher in 
Verbindung mit passus 1 der kriegsministeriellen Verfügung vom 22. Dezember 1854 Nr. 572, 10 
A 1 Qualifikationsberichte zum 1. Januar der geraden Kalenderjahre vorzulegen sind, wird durch 
den Allerhöchsten Erlaß nich berührt. 
2) Wenn die auf der zweiten Seite des Personalberichts zu erwähnenden Verhältnisse überhaupt Anlaß 
u besonderen Bemerkungen geben, sind diese bei alleiniger Einreichung der Qualifikations-Berichte 
in den Text der letzteren aufzunehmen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 258/1. A. 1. v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerinm. 
 
	        
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