Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

Zu 6 
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III. J 
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Seitens des General-Kommandos 8. Armee-Korps werden die im Auhang IV. Passus 1 der 
Verordnungen vom 17. Juni 1870 gedachten Eingaben bezüglich aller Theile der Kavallerie- 
Sn — jedoch getrennt von den auf die sonstigen Uebungen sich beziehenden Eingaben — 
vorgelegt. 
Die Zeiteintheilung und der Kostenanschlag haben die Zeit vom Abrücken zu den Brigadc= 
und Diovisions-Uebungen bis zum Wiedereintressen in den Garnisonorten zu umfassen. 
Die im Passus 8 o. a. V. bezeichneten Berichte werden seitens des Divisionoführers dem 
Kriegs-Ministerium direkt vorgelegt. Abschrift hiervon übersendet derselbe an die General- 
#tt- derjenigen Armee = Korps, welche Truppen zu der Kavallerie-Divisions = Uebung 
gestellt haben. 
Der Divisionsführer wird ermächtigt, den Regiments. Besichtigungen der an den Kavallerie= 
Divisions-Uebungen theilnehmenden Regimenter beizuwohnen 
Ob von der Kavallerie des 7. und 8. Armee-Korps zur Markirung des Feindes und Beritten- 
machung der der Uebung offiziell beiwohnenden Offiziere die 5. Eskadrons zweier an der Uebung 
bereits betheiligten Kavallerie-Regimenter, oder Eskadrons anderer Regimenter zu gestellen sind, 
wird dem Ermessen der General-Kommandos überlassen; das Kriegs-Ministerium sieht jedoch 
hierüber einer bezüglichen Mittheilung entgegen. 
Zu den in Rede stehenden Uebungen werden bewilligt: 
a. dem 11. Armce-Korps 20000 Mark, 
b. dem Garde-Korps und ver Infpektion der Jäger * Scuen iẽ EEIIIE 
. dem 2. und 4. Armee- Korps je .. .....16800« 
d. dem 6., 7., S., 9., 10., 14. und is. Armee. * ie 13 9900 „ 
e, dem 1., 3. und * Armee-Korps 5½ . .....·. . 14 700 » 
f. der Infpektion der Infanterie-Schulen 
Hierbei wird u, die bieseitigen. zur33 29. Januar 1876, 1 zu 5 (A.. b— #e 35) 
und 28. März 1877, I zu 6 (A.-V.-Bl. Seite 53) Bezug genommen und bemerkt, wie aus den 
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nung bei Kapitel ?4 Titel 21 zu erfolgen hat — keine an 
orstehend bewilligten Summen — mit Ausnahme der Kosten für lliulrli 
eren, als die bei den Her ebungen 
zulässigen Ausgaben bestritten werden dürfen und wie nur verordnungs- bezw. reglementsmäßige 
Gebührnisse zu gewähren sind, auch die Beschaffung und Verrechnung nach den bestehenden Be- 
stimmungen zu erfolgen hat. 
Ueber die Verwendung der genannten Beträge und über die Ausführung der garnisonweisen 
Uebungen mit gemischten Waffen wird zum 1. Dezember r. einer Mittheilung der Königlichen 
General-Kommandos, bezw. der betreffenden Inspektionen entgegengesehen. 
d 
Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie- Uebungsreisen werden zur Versügung gestelle 
em 11. und 15. olrnr- Korps je . 00 Mark, 
dem 2., 8., 9., 10. und 14. Armec-= Korp 3 je 
Wegen Verrechnung dieser Benmen wird auf ## die „administrativen Bestimmungen für die 
Kvallerie= Uebungsreisen“ (A.-V.-Bl. 1879, Seite 37 bis 39) Bezug genommen. 
bestimmten Tage nicht zu erreichen vermögen, so sin 
e Truppentheile, welche auf den Fußmarsch 4 Angewisen, sing. lre Germseonen, bis zu dem 
En 
Mannschaften mit dem erforderlichen Aufsichtsperlonalv— — soweit angängig — mittelst der Eisenbahn 
in die betreffenden Garnisonorte skkrbchutefördern. Diese Bestimmung findet auf die Uebungen 
zu 1 der Allerhöchsten Ordre glei 
. Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbst-Uebungen werden den 
mäßig Anwendung. 
e1eneral-Kommandos für dieses Jahr je 300 Mark für Rechnung des Kapitels 39 zur Verfügung 
gestellt. 
mandirenden Offiziere 
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf den Erlaß vom 19. Juli 1877 — Nr. 36. 6. Ing. — 
u genommen- 
Poe st d. J. finden zwei Uebungen im Festungskriege und zwar bei Königsberg i. Pr. und 
Cöln statt 
Ueber die zur geitung dieser Uebungen zu berufenden Gencrale und die zur Theilnahme zu kom- 
leibt die Bestimmung vorbehalten.
	        
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