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R. Maunschaften.
Zur Uebung 1880. Darunter für den Stamm 1880/81.
1. Armee-Korps 2 Unieroff. 1 Tamb. — Hornist. 34 Gemeine 1 Unteroff. 1 Tamb. — Hornist. 7 Gem.
2. - 2 - — — - 34 - 1 - — - — · 7-
3. - 2 1. — 34 " 1 = 1 — 7
4. - 2 - 1 „ 1 - 34 - 1 2 — 1 2 7 z
5. - 2 - 1 — - 34 - 1 - — — - 7 z
6. - 3 - 1 = — - 34 - 1 - — „ — - 7 -
7. - 3 - — — 1 - 24 - 1 2- — 2 1 - 7 „"
8. - 3 “ 1 2 — - 34 - 1 - — " — - 7 -
9. - 3 - 1 1 - 34 - 1 - — „ 1 - 7 z
10. - 2 - 1- — - 34 - 1 - — „ — - 7
11. - 4 - 1. — - 52 2 - 1 — - 10
12. (Kgl. Sächsisch.)
Armee-Korps 3 1 1 = 34 - 1 —" 1 8.
13. (Kgl. Württbg.)
Armce-Kors S — — 344 1 — — 8
14. - 3 - 1.. — - 34 - 1 - — -Êâ — - 8
15. - 3 - 1 = - 34 - 1 - II — I 8 -
Zusammen: 40 Unteroff. 12 Tamb. 4 Hornist. 528 Gemeine s I6 Unteroff. 4 Tamb. 4 Hornist. 112 Gem.
Der Zusammentritt des Lehr--Infanterie-Bataillons findet in diesem Jahre am 15. April statt.
Gleichzeitig wird in Ergänzung des Abschnilts VII. der Zusammenstellung der für die Komman=
dirungen rc. zum Lehr- Infanterie-Bataillon maßgebenden Bestimmungen Folgenves festgesetzt:
Die Mannschaften haben sowohl für die Hin-, wie für die Rückreise — soweit angängig — die
Eisenbahn auf Requisitions-Schein zu benutzen. Hierbei — wie begüglich der Neise-Kompetenzen der Ofsi=
ziere — ist die Verfügung vom 2. März 1878 — Nr. 511. 2. M. O. D. 3 — (Armce-Verordnungs-Blatt
Seite 65) zu beachten.
Den Kommandirten ist bei Eisenbahn-Befördcrung in der Regel nur dann Nachtquartier zu verab-
folgen und für dicsen Fall eine Marschroute mitzugeben, wenn die Fahrt bis zum Bestimmungs-Orte fahrplan-
mäßig nicht an einem Tage zurückgelegt werden kann. Im Uebrigen sind Unterbrechungen für gewöhnlich
nicht statthaft (vergl. den Erlaß vom 20. September 1879 — Nr. 749. 6. M. O. D. 2 —. QOuartiermacher
sind bei der geringen Stärke der Kommandos nicht vorauszusenden.
Rücksichtlich der Berechnung des Erfrischungs-Zuschusses ist die Verabfolgung von Quartier mit Ver-
pflegung, nicht aber ein unvermeidlicher Aufenthalt auf dem Bahnhofe oder an dem betreffenden Stations-
Orte, als Unterbrechung der Fahrt angusehen.
Die Abfahrtszeit des Kemmandos, sowie die Höhe des dem Kommandoführer mitgegebenen Vor-
schusses hat der Truppentheil dem Lehr-Infanterie-Bataillon direkt mitzutheilen, sofern nicht eine Marschronte
mitgegeben und in dieser das Erforderliche vermerkt wird.
Kriegs-Ministerium.
No. 927/12. A. 1. v. Kameke.
Nr. 30.
Ausgabe von Nachträgen zu den Bekleidungs-Reglements 2c.
Berlin, den 30. Januar 1880.
E- wird hierdurch bekannt gemacht, daß den Königlichen General-Kommandos 2c.
ein vierter Anhang zum Reglement über die Bekleidung und Ausrilstung der Truppen im Frieden
vom 30. April 1868, ein zweiter Nachtrag zur Beschreibung der Bekleidungs= und Ausrüstungs.
Stücke der Großherzoglich Mecklenburgischen, Großherzoglich Hessischen und Herzoglich Braun-
schweigischen Truppentheile, sowie ein zweiter Anhang zum Reglement über die Bekleidung und
Ausrüstung der Armee im Kriege vom 8. Februar 1877
in der erforderlichen Anzahl Exemplare unter Umschlag zugehen werden.
Kriegs-Ministerium.
No. 672. 1. M. O. D. 3. v. Kameke.