Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

2) Bei einer längeren als 12. bezw. 131ägigen Uebungsdauer ist eine entsprechend geringere Anzahl 
von Nuschaften einzuziehen, damit die öhnungsbeträge für die in der anliegenden Zusammen- 
stellung ausgeworfenen Mannschaften bei den cinzelnen Armee-Korps bezw. Wasfengattungen nicht 
überschritten werden. 
Die Einberufung von Premier-Lieutenants der Landwehr-Infanterie, Jäger, Fuß- Arlillerie und 
“* 
Pioniere zu Uebungen bei der Linie behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Beförderung zum 
1 . 
Hauptmann hat in möglichst umfangreichem Maßstabe stattzufinden. 
Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis zur Dauer von 8 Wochen von Premier= 
Lieutenants der vorgenannten Waffen, welche bereits die Qualifikation zum Hauptmann besitzen, 
sowie von Hauptleuten dieser Waffen können unter Gewährung der reglementsmäßigen Kompetenzen 
von Seiten der General-Kommandos genehmigt werden. 
Die General-Kommandos werden rimähl t, inaktive oder dem Beurlaubtenstande engebbrige Offiziere, 
welche für den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden General-Kommandos oder 
der stellvertretenden Infanterie-Brigaden designirt sind, oder für den Dienst als Adjutant eines 
Landwehr-Bezirks-Kommandos ausgebildet werden sollen, — im Falle-,ihres Einverständnisses und 
innerhalb der Zahl der im Armee-Korps etatsmäßigen Landwehr-Bezirks-Adjutanten-Stellen — zu 
einer 6wöchentlichen Dienstleistung unter Gewährung sämmtlicher Lonwetenzen einzuberufen. 
Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter-Aerzten des Beurlaubtenstandes haben sich 
die Korps-General-Aecgte zuvor mit der Militär-Medizinal-Abtheilung in Verbindung zu setzen. 
Dielim Bezirl des 15. Armee-Korps abzuhaltenden Uebungen finden bei Preußischen Truppen- 
theilen statt. . 
7) Die Einberufung lann in mehreten Raten erfolgen. 
8) Die zwölftägigen Uebungen sind so zu legen, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Sonntag und 
kein Festtag fällt. . 
9) In welcher Stärke die einzelnen Kompagnien, da wo solche zu bilden sind, zusammengesetzt werden, 
begtmmen die die Uebungen leitenden Behörden. Es ist nicht nolhwendig, daß diese Stärke gleich- 
mäsig ist. 
10) Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen bezw. Kompagnien sind Lazarethgehülfen nicht heranzuziehen. 
Dagegen sind Lazarekhgehülfen der Reserve zur Uebung auf 20 Tage in die Garnison-Lazarethe 
einzuzichen; auch ist während dieser Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kranken- 
träger-Dienst — soweit angängig — zu veranlassen; voch dürfen hierdurch Mehrkosten nicht erwachsen. 
Die Zahl der einzuziehenden, auf die in der Beilage festgesetzten Uebungsstärle in Anrechnung 
kommenden Lazarelhgehülfen wird der Bestimmung der General, Kommandos überlassen. Es ist jedoch 
darauf Bedacht zu nehmen, daß circa / der Übungspflichtigen Lazarethgehülfen des Beurlaubten- 
standes zur Einziehung gelangt. 
11) Die Führung der besonders formirten Kompagnien ist im Allgemeinen Hauplleuten des Friedens- 
standes zu Übertragen, die, soweit am Uebungsorte Linien-Truppentheile der Wasse garnisoniren, 
thunlichst diesen zu entnehmen sind. Auch sar Führung von Sanitäts-Detachements können Ritt- 
meister des Friedensstandes mit derselben Maßgabe kommandirt werden. 
Werden Hauptleute — Nittmeister — zu dem gedachten Zwecke nicht verwandt, so übernimmt 
die Führung der älteste der einberufenen bezw. kommandirten Offiziere (vergl. Passus 12). 
12) Vom Friedensstande sind zu kommandiren: 
a. zu jeder Garde-bezw. Provinzial-Landweh 
  
SS# 
» eknx Provinz hr-Inf ie-Kompagnie, sowie zu jeder bei den Pionieren 
und dem Eisenbahn-Regiment ctwa zu formirenden Kompagnie: 
1 
als dienstthuender Feldwebel, 
    
  
  
  
1 
2 
b. zu jeder 
1 *: 
1 Feldwebel, 
. zu jeder 
1 als dienstihuender Wachtmeister,
	        
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