Nr. 41.
Modifizirung der Bestimmung des §. 54 des Reglements über die Remontirung der Armee.
Berlin, den 5. Februar 1880.
Der 5. 54 alinen 1 des Reglements Über die Remontirung der Armee wird dahin modifizirt, daß Zeile 3
anstatt: „Roßärzte“ zu sotzen ist: „Oberroßärzte".
Die Roßärzte und Unterroßärzte sind, da dieselben nach §. 5 der Bestimmungen über das Militär-
Veterinär-Wesen zu den Wachtmeistern und Feldwebeln bezw. zu den Biewachtmeistern und Vizefeldwebeln
gehören, bei Kommandos mit Mannschaften den letzeren ebenso beizuzählen, wie die Wachtmeister
und Vizewachtmeister 2c.
daher ein Kommando einschließlich des demselben beigegebenen Noßarztes bezw. Unterroßarztes
über 20 Mann stark, so sind dem gleichzeitig kommandirten Offizier Reisekosten und Tagegelder nicht zuständig.
Kriegs-Ministerium.
No. 100/1. 80. R. A. v. Kameke.
Nr. 42.
Berichtigung in Bezug auf die Dauer der Pontonier-Uebung bei Harburg.
Berlin, den 11. Februar 1880.
Im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4 — Seite 31 — muß es im Passus 8 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre
vom 5. d. Mts. bezüglich der größeren Pontonier-Uebung bei Harburg nicht „6", sondern „3“ Wechen heißen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. v. Wittich.
No. 456. 1. A. I.
Nr. 43.
Ablieferung der im Königreich Württemberg ergriffenen dentschen Fahnenflüchtigen 2c.
Berlin, den 12. Februar 1880.
Nach Mittheilung des Königlich Württembergischen Kriegs-Ministeriums sind sämmtliche Württembergische
Bezirks-Polizeibehörden in Uebereinstimmung mit der Vorschrift unter III, 1 in Beilage 11 des Geldverpfle-
gungs-Reglements vom 24. Mai 1877 angewiesen, die in ihren Bezirken angehaltenen deutschen Fahnenflich-
tigen und sonstigen Militär-Arrestaten, gieichviel welchen Kontingenten dieselben angehören, zum Zwecke des
militärischen Weitertransports an die nächste Militär-Behörde — bis auf Weiteres unter Einhaltung der
Württembergischen Transportvorschriften — abzuliefern.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 730. 1. 830. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.
Nr. 44.
Feststellung der Bekleidungs-Ersparnisse.
Berlin, den 12. Febrnar 1880.
Ein Spezialfall bietet Anlast, darauf anfmerksam zu machen, daß bei der in dem §. 218 des Reglements
über die Vekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden vorgeschriebenen Festsiellung der Ersparnisse
nach Beendigung der jährlichen Bekleldungs-Beschaffungen nicht nur der baare Ueberschust in dem Vekleidungs-