Die Beschäftigung der in den Festungs,Gefängnissen in Danzig, Thorn, Cüstrin, Spandau,
Magdeburg, Posen, Glogan und Glatz befindlichen Militärgefangenen, welche mangels gceeigneter
Arbeitsräume vorzugsweise außerhalb des Gefängnisses stattfinden wird, regelt der Inspekteur unter
Berücksichtigung der bezüglichen Bestimmungen des Militär-Strafsvollstreckungs-Reglements vom
dun 1873 und der dazu ergangenen abändernden und erlänternden Verfügungen nach folgenden
rundsätzen:
a. Die Gestellung von Gefangenen zur Außenarbeit findet in erster Reihe für die Fortisikation,
demnächst für das örtliche Artillerie-Depot und die Übrigen Lokalverwaltungen — unter thun-
lichster Rücksichtnahme auf Entlastung der Truppen vom Arbeitsdienste — statt.
Der Gouverneur 2c. giebt dem Festungs-Gefängniß den Bedarf an Außenarbeitern möglichst für
einen längeren Zeitraum im voraus an. Falls unter besonderen Umständen die requirirten Arbeiter
nicht gestellt werden können, so berichtet der Vorstand an die Inspektion, welche die Zahl der zu
stellenden Arbeiter mit dem Gouverneur 2c. vereinbart. Ueber die Vertheilung der gestellten Außen-
arbeiter auf die verschiedenen Verwaltungen 2c. trifft, unter Berücksichtigung der obigen Gesichts-
punkte, lediglich der Gouverneur rc. Bestimmung.
c. Die Bestimmungen vom 12. April 1878 finden auf die genannten Gefängnisse keine Anwendung.
Abschnitt II, 13 ist als 2. Absatz einzuschalten:
In Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der unter Abschnitt II, 12 Absatz 2 genannten
Festungs-Gefängnisse erhalten dieselben zunächst keine eigene Verwaltung, sondern bleiben wie bisher
in ökonomischer Beziehung einem Truppentheil der Garnison attachirt. Den betreffenden Truppen-
theil bestimmt der Gouverneur 2c. unter Mittheilung an den Inspekteur.
Betreffs dieser Festungs-Gefängnisse kommen daher die Vorschriften des Strafvollstreckungs-
Reglements vom 2. Juli 1873 nebst den dazu ergangenen Erlassen zur Anwendung.
9) Abschnitt III fällt aus.
10) Abschnitt V erste Zeile ist das Wort „großen“ zu streichen.
Kriegs-Ministerium.
No. 558. 2. 30. A. 2. v. Kameke.
Nr. 57.
Hohenfriedberger Marsch.
Auf den Mir stehaltenen Vortrag erkenne Ich hierdurch ernent an, daß das Külassier-Regiment Königin
(Pommersches) Nr. 2 bei großen Paraden allein berechtigt sein soll, den Hohenfriedberger Marsch blasen zu
lassen und bestimme zugleich, daß bei solchen Gelegenheiten auch das Trio des Armce-Marsches Nr. 195
zues Truppentheile nicht blasen lassen dürfen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu ver-
anlassen.
Berlin, den 4. März 1880.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kameke.
Berlin, den 11. März 1880.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 199/3. 80. A. 1. v. Kameke.
Nr. 58.
Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ in Bezug auf die Vorschriften der Civilprozeß. Ordnung
und der Strafprozeß- rdnung für das Deutsche Reich, soweit dabei das Heer betheiligt ist.
Inhalt der Vorschrift. Festsetzung.
Unter „Militärbehörde," is zu verstehen:
I. .
8. 343 der Civ. Pr. O. — 8. 48, Abs. 2 der 1) In Ansehung derjenigen Offiziere und im Offizier=
Str. Pr. O. range stehenden Mitterälue welche im Ver-