Nr. 60.
Allgemeine Verfügung des Justiz-Ministers vom 28. Februar 1880 betreffend Klagen gegen aktive
Oitirre und Anträge auf Leistung des Offeubarungseidcs.
Die Vorschriften, nach welchen die Gerichte von jeder gegen einen aktiven Offizier eingehenden Klage dem
betreffenden Militärvorgesetzten Nachricht zu geben haben, bedürfen infolge der Einführung der Deutschen
Civilprozeßordnung einer Abänderung. Ich bestimme demgemäß unter Aufhebung der allgemeinen Verfügung
sen 12. Septenber 1857, Just.-Minist.-Bl. S. 334 und vom 4. Juni 1870, Just.-Minist.-Bl. S. 194,
olgendes:
Wird gegen einen aktiven Ofsizier eine Klage gerichtet oder soll ein solcher Ossier im Zwangs-
vollstreckungsverfahren zur Leistung des Ofsenbarungseides geladen werden, so hat der Gerichtsschreiber unter
Bezeichnung des Gegenstandes des Rechtsstreites dem Militärvorgesetzten des Offiziers hiervon Nachricht zu
ertheilen. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald der beantragte Termin bestimmt ist.
Unter dem Militärvorgesetzten ist zu verstehen:
1) in Ansehung derjenigen Offiziere, welche im Verbande eines Regiments oder selbstständigen Batai
u. s. w. stehen, der Kommandeur dieses Regiments, bezw. selbstständigen Bataillons u. s. w.
2) in Ansehung aller übri en Offiziere, der zunächst vorgesetzte Militärbefehlshaber,
3) bezüglich derjenigen Offiziere, welche einem Militärbefehlshaber nicht unterstellt sind, das Kriegs.
Ministerinm.
Den Parteien sind Schreibzebühren für diese Mittheilungen nicht in Rechnung zu stellen.
80.
Verlin, den 28. Februar 18
Der Justiz-Minister,
Friedberg.
Berlin, den 8. März 1880.
Vorstehende Allgemeine erfügung des Herrn Justiz-Ministers wird hierdurch zur Kenntmiß der
Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 6. 3. 30. A. 2. v. Kameke.
Nr. 61.
Ergänzung des §. 50 der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Kasernen.
Berlin, den 25. Februar 1880.
An den Haus- und Korridorthüren in den Kasernen, sowie an den Eingangsthüren zu den Latrinen können
— wo ces die lokalen oder sonstigen Verhältnisse nothwendig erscheinen lassen — für Rechnung des Garnison-
verwaltungs-Fonds Vorrichtungen zum Selbstschließen angebracht und unterhalten werden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott.
No. 730/12. M. O. D. 1. Sandkuhl.
Nr. 62.
Ablieferung der mit der Ziel-Uebungs-Munition den Truppen zugehenden Packgefäße.
Berlin, den 28. Februar 1880.
Im Anschluß an den Erlaß vom 17. Oktober 1879 Nr. 613/9. 79. Art. 1. — A.-V.-Bl. von 1879 S. 212 —
bestimmt das unterzeichucte Departement, daß die Truppen und Militär-Unterrichts-Anstalten die mit der
Ziel-Uebungs-Munition ihnen zugehenden Packgefäße an diejenigen Artillerie-Depots abliefern, von denen sie
die jährliche Uebungs-Munition empfangen. *2 »
DieAbgabedicierPackgcfäßehatspätestensbeidernächstfolgendenRilcklteicknngvonManna-nd-
Materialien stattzusinden. .
Deer rechnungsmäßige Nachweis der Packgesäße ist durch Attestwechsel zwischen den betreffenden
Artillerie-Depots und der Munitionsfabrik Danzig zu bewirken.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Müller.