Alle in Betreff der zuständigen Kompetenzen ergangenen Bestimmungen bleiben hierdurch unberührt.
Geleichzeitig wird darauf hingewiesen, wie auch die Entlassung der zu salhen Uebungen eingezogenen
Offiziere des Beurlaubtenstandes sowie die Entbindung der von auswärtigen Garnisonen lommandirten Linien=
Offiziere am letzten Uebungstage und zwar derartig stattzufinden hat, daß die verordnungsmäßigen Tagegelder,
soweit irgend angängig, nur für einen und nicht für zwei Tage zur Berechnung kommen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamek
No. 131. 3. 80. A. 1. e.
Nr. 73.
Das Erscheinen der Karte für das Deutsche Reich resp. die Umwandlung der bisherigen Preußischen und
Sächsischen Generalstabskarten "4 dieselbe, zum . april Wois * 6
Berlin, den 27. März 1880.
Nech Uebereinkommen des Kriegs-Ministeriums mit den Königlichen Kriegs-Ministerien von Bayern, Sachsen
und Württemberg ist die Herstellung einer einheitlichen Karte von dem Gesammtgebiete des Deutschen Reiches
in 1:100,000 in Kupferstich beschlossen worden. Diese Karte tritt seitens Preußens und Sachsens durch
Einrangirung der Blätter der bisherigen 100,000 theiligen topographischen Karten dieser beiden Staaten,
soweit die Blätter das Deutsche Reichsgebiet in vollständiger Weise enthalten, mit dem 1. April d. Is. ins
Leben. Die ersten Baycrischen und Württembergischen Sektionen werden erst später erscheinen.
Der General-Kommissions-Debit der Preußischen Blätter ist der S. Schropp'schen Hof-Landkarten-
handlung — Berlin, W. Charlottenstraße 61 — übertragen. Dieselbe wird sämmtliche Buchhandlungen des
nlandes mit Uebersichtstableaux und Katalogen ausstatten, aus denen zu ersehen ist, welche Blätter bereits
erschienen und von welcher Dienststelle dieselben herausgegeben sind.
Der Ladenpreis ist pro Blatt auf 1,50 Jr. festgesetzt. Die Offiziere der Armee und Marine können
durch Vermittelung ihrer Kommandobehörden zum Dienstgebrauch von den Plankammern der Generalstäbe
zu Berlin, München und Dresden resp. des topographischen Büreaus zu Stuttgart einzelne Exemplare zum
Preise von 0,75 Ac. pro Blatt beziehen. Uebersichtstableanx und Kataloge werden von letztgenannten Dienst-
stellen auf Erfordern gratis an alle Kommandobehörden abgegeben.
Krlegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 602. 3. 80. A. 2.
Nr. 74.
Theilweise Kasernen-Selbstbewirthschaft
Berlin, den 11. März 1880.
Zur Beseitigung etwa bestehender Zweifel wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Bestimmung im §F. 2
des Anhangs I zur Garnisonverwaltungs= Ordnung — nach welcher der Uebernahme der Kasernen-Sclbst-
bewirthschaftung die Einholung der Genehmigung des General-Kommandos vorangehen muß — auch auf
die einzelnen Zweige einer thellweisen Kasernen-Selbstbewirthschaftung im Sinne des §. 21 I. c. gleichmäßige
Anwendung findet mit der Maßgabe, daß im Fall der unterlassenen rechtzeitigen Einholung dieser Ge-
nehmigung die Voraussetzungen nicht als erfüllt anzusehen sind, unter denen den Truppen die Verfügung
über etwa erzielte Ersparnisse zusteht.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott.
No. 1093/12. M. O. D. 4. Sandkuhl.