Nr. 75.
Abändernugen der Ausrüstungs-Nachweisungen für die Feld-Artillerie, den Feld-Munitions-Park und
die Haupt-Munitions- Depots. »
Berlin, den 15. März 1880.
Zu den Ausrüstungs-Nachweisungen für eine Arkillerie-Munitions-Kolonne 2 eine Infanterie-Muni-
tions-Kolonne C 3 eine Kolonne des Feld-Munitions-Parks und ein Haupt-Munitions-Depot sind Ab-
änderungen erschienen, welche den Königlichen-General-K. dos in der, nach dem Druckvorschriften-Etat
erforderlichen Anzahl von Exemplaren für die betreffenden Kommando-Behörden 2c. von hieraus per Kouvert
zugehen werden.
ariegs · Miniserium Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Müller.
No. 756. 2. 80. A-rt. 1.
Nr. 76.
Feldgeräths-Etat für eine Pionier-Kompagnic.
Berlin, den 18. März 1880.
Nachdem gegenwärtig der vorberegte Etat neu aufgestellt worden ist, werden den betreffenden Behörden die
erforderlichen Exemplare desselben mittelst Umschlags zugehen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Meyer.
No. 248/3. Uug.
Nr. 77.
Ergänzung der Anmerkung * zum F. 47, 3 des Gelpverhflegungs-Reglements für das Preußische
peeer im Frieden, vom 24. Mai 1877.
Berlin, den 18. März 1880.
Die Gewährung der Kommandozulage auf längstens 180 Tage — vom Tage nach dem Abmarsch des
Truppentheils an gerechnet — an, in einem Marsch= oder Kantonnements-Quartier krankheitshalber zurück-
Holiebene Offiziere 2c. wird durch die Aufnahme der letzteren in ein außerhalb ihrer Garnison belegenes
Militär-Lazareth bezw. in eine gleichgelegene Heilanstalt nicht ausgeschlossen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 319. 2. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.
Nr. 78.
Reisegebührnisse der zur Probedienstleistung bei Zivilbehörden kommandirten Mannschaften.
« Verlin, den 23. März 1880.
Im Anschluß an den Erlaß vom 27. Oktober 1877 (A.-V.-Bl. S. 204) wird bestimmt, daß den zur Probe-
dienstleistung bei Zivilbehörden aus Reih und Glied kommandirten Mannschaften vom Felrwebel oder Wacht-
meister abwärts zur Benutzung der bestehenden regelmäßigen Dampfschiffverbindungen, wenn mit den betressenden
Damppfschiffgesellschaften ein Abkommen bezüglich der Beförderung von Militärpersonen gegen Rcquisitionsschein
Fetraffen ist, ein solcher zu ertheilen, dagegen ka, wo dies nicht der Fall, die Fahrkosten nach dem Satze
ür den 2. Platz (und an Nebenkosten 1 Pf. pro Kilometer) zu vergüten sind.
Ur die Vergangenheit ist von einer etwaigen Ausgleichung abzusehen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 36. 3. 80. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.