Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
14. Jahrgang. Serlin, den 3. April 1880. Nr. 9. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 .. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Vei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 = berechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 84. 
Abänderung des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden und des Anhangs 1 
der Geschäftsordnung für die Verwaltung der Garnisonanstalten. 
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 21. Februar d. Is. genehmige Ich unter Aufhebung der entgegen- 
stehenden Festsetzungen, insbesondere der §§. 73—75 des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen 
im Frieden, daß vom 1. April d. Is. ab den Truppen für den Fall der Selbstbewirthschaftung ihrer Kasernen 
und Ställe ohne Rücksicht auf den Garnisonort folgende Jahres-Vergütigungssätze gewährt werden: 
1) für die Kasernen, einschließlich der darin besindlichen Wachen, Arreste, Büchsenmacher= und Waffen-= 
meister-Werkstätten, sowie der Geschäftszimmer — soweit es sich bei letzteren nicht um das Utensilement 
und die Verbrauchsgegenstände handelt — auf jeden Kasernirten ohne Uünterschieh der Charge: 24.7., 
2) für die in den betreffenden Kasernen untergebrachten Handwerksstuben und Montirungskammern, 
und zwar für den Arbeitsraum eines jeden etatsmäßigen Oekonomie-Handwerkers: 27.7/. und für 
jede etatsmäßige Montirungskammer: 36 .4K., 
3) er die Ställe auf jedes wirklich eingestellte Dienst= bezw. Offizierpferd: 6 .4. 
Aus diesen Vergütigungsbeträgen sind die Kosten für die größeren baulichen Reparaturen, welche 
bei sämmtlichen in Betracht kommenden Gebäuden der Verwaltung anheimfallen, nicht zu bestreiten Die 
zur Zeit ihre Kasernen und Ställe selbst bewirthschaftenden Truppen sind bis zum Schluß des laufenden 
Etatsjahres noch nach den bisherigen Vergütigungssätzen unter Zugrundelegung des älteren Servistarifs 
vom 21. Dezember 1867 abzufinden. 
Das Kriegs-Ministerium hat dementsprechend, auch wegen Modifikation der hiervon betroffenen 
reglementgrischen Festsetzungen, das Weitere zu veranlassen. 
Verlin, den 2. März 1880. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers v. Kameke. 
Scholz. 
An den Reichskanzler und den Kriegs-Minister. 
Berlin, den 29. März 1889. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armec gebracht und in 
Ausführung derselben Folgendes bestimmt: 
In dem Reglement über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden vom 20. Februar 1868. 
sind zu streichen, und zwar: 
1) im §. 7 die Worte: „sowie bei Kas hschaftung 
2) die den Abschnitt C umfassenden 88. 73 bis einschließlich 75, 
3) der zweite Absatz des S. 76, *-5 
4) in dem Schema zur Servis Liquidation (Beilage 2) die Rubriken 15 und 16, sowie im Text 
Seite 44 die Unterabschnitte 1 und c, Seite 46 die Worte: „Hiervon ab zur baulichen 
7“ 
Unterhaltung der Kasernen und Ställe" und Seite 48 der Untera schnitt o. 
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