Truppen der Reichskasse zuzuführen und deshalb am Schluß des Etatsjahres der Korps-
Intendantur zur Einziehung zu offeriren sind.
Kriegs-Ministerium.
' v. Kameke.
No. 318. 3. M. O. D. 1.
· Nr. 85.
Ergänzung des §. 1240 des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden.
Auf den Mir gehaltenen Vertrag genchmige Ich die Ergänzung des §. 1240 des Reglements über die
Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858 dahin, daß den darin bezeichneten Rations-
Berechtigten in denjenigen Fällen, wo von dem Natural-Empfange der Nalionen besonderer Umstände halber
kein Gebrauch gemacht werden kann, das Nations-Vergütigungs-Geld nach dem Normpreise gezahlt werden
darf. Meine Ordre vom 19. April 1877, wonach den stellverkretenden Führern einer Kompagnie die Nation
der Stelle auch in Gelve gewährt werden darf, wenn dieselben sich zur Ausübung des Dienstes beritten
gemacht haben, bleibt in Kraft.
Berlin, den 23. März 1880. "
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin den 31. März 1880.
Vorslehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch bekannt gemacht.
Kriegs-Ministerium.
No. 887/3. M. O. D. 2. v. Kameke.
Nr. 86.
Organisation der Verwaltung der Staats-Eisenbahnen.
Auf Ihren Bericht vem 17. November d. J. erkläre Ich Mich mit den in der beifolgenden „Organisation
der Verwaltung der Staals-Eisenbahnen und der vom Staate verwalteten Privalbahnen“ aufgestellten Grund-
sätzen für die Staals-Eisenbahnverwaltung einverstanden. Gleichzeitig ermächtige Ich Sie, die etwa künftig
Tllerderlich werdenden Aenderungen dieser Organisation, insoweit sie nicht prinzipieller Nalur sind, zu ver-
anlassen.
Berlin, den 24. November 1879.
gez. Wilhelm.
» «« · ggz.Mahbach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Organisation
der Staats-Eisenbahn-V ltung
Allerhöchst genehmigt unter dem 24. November 1879.
8. 1.
Einleitung.
Die nachstehenden Bestimmungen finden auf alle vom Staate verwalteten Eisenbahnen Anwendung
soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch bestehende Gesellschaftsstatuten und Betriebs-Ueberlassungs-
verträge Abweichungen bedingt werden,