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5S. 2.
Sofort nach dem Tode des Thieres ist festzustellen, ob dasselbe mit der Rotzkrankheit oder der
Lungenseuche oder aber mit einer solchen Krankheit behaftet war, welche nach der Vorschrift in Gifer 1 des
5. 62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung in F. 1 Absatz 2 des gegenwärtigen Gesetzes eine
Entschädigung ausschließt. Z
Die Feststellung erfolgt durch den beamteten Thierarzt (5. 2 Absatz 3 des Reichsgesetzes) nach Maß-
gabe des K. 16 des Reichsgesetzes.
. 8. 3.
Für die auf Anorbnung der Behörde beseitigten Geräthschaften und sonstigen Gegenstände (. 27 des
Reichsgesetzes) ist der gemeine Werth aus der Landeskasse zu vergüten.
F. 4.
Die aus der Landeskasse zu zahlenden Entschädigungsbeträge (s. 1 und 3) werden durc. eine aus
dem beemntenen eierarzt (5. 2 Absatz 3 des Reichsgesetzes) und zwei Schiedsmännern zu bildende Kommission
endgültig festgestellt.
Die Schiedsmänner werden für den einzelnen Fall durch den Kreisdirektor aus der Zahl der un-
betheiligten Kreiseingesessenen ernannt, und zwar auf Grund einer jährlich durch den Bezirkstag aufzustellenden
Liste. Sie sind zu vereidigen. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Thierarztes ein anderer appro-
birter Thierarzt zugezogen wird, für diesen, sofern derselbe nicht schon im Allgemeinen als Sachverständiger
eeidigt ist.
Die Schiedsmänner erhalten aus der Landeskasse Reisekosten nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. März
1880, betreffend die Bergütung der Reisekosten für die Geschworenen, die Vertrauensmänner und die Schöffen
(Gesetzbl. für Elsaß= Lothringen S. 57). |
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Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachun der Maßregeln zur Ermittelung und zur
Abwehr der Seuchengefahr, oder durch die auf Veranlassung der - ausgeführten thierärztlichen
Amtsverrichtungen besondere Kosten erwachfen, sind dieselben aus der Landeskasse zu bestreiten.
K. 6.
Die Kosten, welche aus einer thierärztlichen Beaufsichtigung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der
sonst behufs öffentlichen Verkaufs zusammengebrachten Viehbestände und der zu Zuchtzwecken öffentlich auf-
getelten männlichen Zuchtthiere erwachsen, fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermangelung #Wlher
inigung von dem Bezirkspräsidenten festzusetzen. Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte
r diese Kosten solidarisch. e#
Die Gemeinden haben:
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1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende
Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen,
2) die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksomen Durchführung der Orts- oder
Feldmarkssperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden,
3) die nöthige Hülfsmannschaft und die erforderlichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen, sofern
die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere, oder die unschädliche Beseitigung der Kadaver oder
einzelner Theile derselben, oder die Impfung der gefährdeten Thiere angeordnet ist,
4) nätbigenfalls den geeigneten Raum zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile
derselben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle unentgeltlich herzugeben und mit den nöthigen
Schutzvorrichtungen zu versehen.
Die vorstehende Bestimmung unter 3 findet keine Anwendung, falls es sich um der Militärver-
waltung oder dem Landesgestüt angehörige Thiere handelt.
8. 8.
Die Kosten, welche durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder sonstigen Gegenständen oder
durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, fallen dem Inhaber derselben zur Last. -
Füralleübrigen,inden§§.5,6und7nichterwähnten,durchdieangeordnetenSchutzmaßregeln
veranlaßten Kosten hat der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, der
Gigenthämer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere einzustehen,
außerdem auch derjenige, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Goall, Gehöft, Weide 2c.) sich die Thiere be-
finden oder der Begleiter derselben.
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