Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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8. 9. 
Das Ministerium erläßt die erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, sowie über die Zu- 
ständigkeit der Behörden und Beamten bei Anordnung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln und bei der 
Leitung des Verfahrens (5. 2 des Reichsgesetzes). 
K. 10. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1881 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
Freiherr v. Manteuffel. 
Verordnung 
zum Vollzuge des Landesgesetzes über die Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, 
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 28. März 1831. 
Auf Grund des §. 9 des Gesetzes vom 27. März 1881 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, wird über das Verfahren sowie 
Über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten bei Anordnung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln 
und bei Leitung des Verfahrens Folgendes bestimmt. 
8. 1. 
Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln liegt unter der Ober- 
leitung des Ministeriums den Bezirkspräsidenten, Kreisdirektoren und Bürgermeistern mit der Einschränkung 
ob, daß diese Befugnisse rücksichtlich der Pferde des Landesgestüts dem Direktor desselben zustehen (5. 3 des 
Reichs ßes). 
eichsgesetz .. 2. 
Diie in dem Reichsgesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit die gegen- 
wärtige Verordnung nicht Anderes bestimmt, von den Bürgermeistern, in den Städten Straßburg, Metz und 
Mülhausen von den Polizeidirektoren wahrgenommen. Der Kreisdirektor ist befugt, die Amtsverrichtungen 
der Polizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen. 
Die Beschwerde findet statt gegen die Anordnungen der Polizeibehörde bei den vorgesetzten Behörden, 
gegen die Anordnungen des Kommissars (5. 2 des Reichsgesetzes) bei dem Ministerium. 
5S. 3. 
Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemäßheit der ö5. 7 und 8 des 
Reichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von dem Ministerium zu treffen. 
S. 4. 
Die Befugniß, unter den Voraussetzungen des 5. 11 des Reichsgesetzes von der Anzeigepflicht zu 
entbinden, bleibt dem Ministerium vorbehalten. 
S. 5. 
Die Anordnung der Täödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des §. 13 des Reichsgesetzes 
steht dem Kreisdirektor, *# die Städte Straßburg, Metz und Mülhausen dem Polizeidirektor zu. 
  
S. 6. 
Das thierärztliche Obergutachten im Falle der S§. 14 und 16 des Reichsgesetzes ist von dem Landes- 
thierarzte abzugeben. 
K. 7. 
Innerhalb der im §. 17 des Reichsgesetzes gegebenen OGrenzen hat der Bezirkspräsident darüber zu 
bestimmen, inwieweit außer den Ket- und Pferdemärkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken 
öffentlich aufgestellte, dem Landesgestüte nicht angehörende männliche Zuchtthiere von beamteten Thierärzten 
beaussichtigt werden sollen.
	        
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