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4. Das Gelinek-Körnersche Real-Institut des Dr.
Körner daselbst.
# III. Königreich Württemberg.
Die höhere Handelsschule zu Stuttgart.
IV. Großherzogthum Baden.
Die Privatanstalt von Bender zu Weinheim (verbunden
mit der höheren Bürgerschule daselbst).
V. Großherzogthum Hessen.
Die Handelsschule des Dr. Nägler zu Offenbach.
VI. Herzogthum Braunschweig.
+. Die Privat= Lehranstalt des Dr. Günther zu
Braunschweig.
12. „ Jakobson-Schule zu Seesen.
VII. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha.
Die Handelsschule zu Gotha.
VIII. Herzogthum Anhalt.
Das Erziehungs= und Unterrichts. Institut des Prof.
Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt.
IX. Fürstenthum Rudolstadt.
1 Die Erziehungs--Anstalt des Dr. Johannes Barop zu
Keilhau.
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X. Fürstenthum Reuß jüngere Linie.
Handelsschule des Dr. Amthor zu Gera.
XI. Freie und Hansestadt Lübeck.
Die Realschule des Dr. G. A. Reimann (früher
v. Großheim) zu Lübeck.
XII. Freie Hansestadt Bremen.
f Die Lehranstalt von C. W. Debbe zu Bremen.
XIII. Freie und Hausestadt Hamburg.
1. Die Schule des Dr. H. Bock (früher Dr. J. G.
Fischer) zu Hamburg.
Die
12. !.der Gebrüder J. und W. Glitza
daselbst,
3. des Dr. Wichard Lange daselbst,
4. - = von F. L. Nirrnheim daselbst,
15. é,--des Dr. M. Otto daselbst,
1#6. é israelitische Stiftungsschule daselbst,
17. Talmud-Tora-Schule daselbst,
18. -Reaealschule der reformirten Ge-
meinde daselbst.
D. Lehranstalten, deren Herechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist.
I. Königreich Preußen.
Provinz OÖstpreußen.
1. Die Gewerbeschule zu Königsberg in Pr. “)
Provinz Brandenburg
j#2. Die Gewerbeschule zu Frankfurt a. d. Oder, )
3. - Potsdam. ?)
Provinz Schlesien.
+4. Die Gewerbeschule zu Görlitz,)
15. - -VLiegnitz. ?)
Provinz Schleswig-Holstein.
6. Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel. )
) Die unter Nr. 1—5 und 7—9 aufgeführten Anstalten
dürfen Befähigungszeugnisse denjenigen ihrer Schüler aus-
stellen, welche nach Absolvirung der ersten theoretischen
Klasse die Reife für die Fachtlaffe erworben haben.
1) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Be-
fähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten-Eintritts-
prüfung bestanden haben. Bei letzterer bildet das Latein
einen obligatorischen Prüfungsgegenstand.
Provinz Hannover.
Y7. Die Gewerbeschule zu Hildesheim. )
Provinz Westfalen.
#8. Die Gewerbeschule zu Bochum. 2)
Rheinprovinz.
9. Die Gewerbeschule zu Saarbrücken. ")
II. Königreich Sachsen.
#Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz. )
2) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler
Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von einem
Regierungs-Kommissar abgehaltenen Schlußprüfung, dar-
gethan haben, daß sie den ersten (1½ijährigen) und zweiten
(ljährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das
Lehrpensum genügend angeeignet haben.
Es wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht, welchen provisorisch
gestattet worden ist, Zeugnisse über die essenschafklch- Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
auszustellen.
Diese Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen, welche eine auf Grund