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Es stehen gleich:
I. Den von Gymnasien ertheilten Zeugnissen der Reife für die Universität (8. 90, 4 a. a. O.)
A. für Wärttemberge
die von der Kultus-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen zu Stuttgart ausgestellten Zeug-
nisse über die Ablegung der humanistischen Maturitätsprüfung für den Besuch der Universität, bezw. über
die Ablegung der Konkursprüfung zur Aufnahme in das evangelisch-theologische Seminar zu Tübingen, sowie
in das Wilhelmsstift daselbst; r für Van
für Baden:
die von dem Oberschulrath zu Karlsruhe ausgestellten Maturitätszeugnisse für die Universität.
II. Den Zeügnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse von Gymnasien, Real-
schulen I. Ordnung und Realschulen mit mindestens neunjährigem Kursus ohne obligatorischen Unterricht im
Latein (§. 90, 2.a. a. a. O.);
a. für Bayern:
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch
1) der ersten Gymnasial ’se von humanistischen Gymnasien,
2) des dritten Kursus von Real-Gymnasien;
b. für Württemberg:
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch
1) der evan . "theologischen Seminare,
2) der Klasse VII der Gymnasien, der als vollberechtigte Realschulen I. Ordnung anerkannten Real-
Gymnasien und der als Realschulen mit zehnfährigem ursus ohne obligatorischen Unterricht
im Latein anerkannten Realanstalten.
III. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der ersten Klasse von Progymnasien,
Realschulen II. Ordnung und solchen ". eren Bürgerschulen, welche den Realschulen I. Ordnung in den
entsprechenden Jahreskursen gleichgestellt sind (S. 90, 2. b. a. a. O.);
die geugnise über einlährigen, erfolgreiß für [Württemberg.:
ie Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besu
1) der Kae b. den Lyzeums zu Hebringen, der Klasse VII bei den übrigen Lyzeen;
2) der Klasse VI bei den zu der Kategorie der Aralschuren II. Ordnung gehörigen Realanstalten zu
Biberach, Ravensburg und Rottweil, der Klasse VII bei den übrigen Realanstalten und bei
sämmtlichen Real-Lyzeen.
IV. Den Zeugnissen über Absolvirung der ersten Klasse und das Bestehen der Entlassungsprüfung
an denjenigen höheren Bürgerschulen, welche nicht zu den unter III ausgeführten grhören E 90, 2. c. a. a. O.),
die Zeugnisse über Absolvirung des sechsten Jahreskursus und das Bestehen der Schlußprüfung
a. für Bayern:
an den sechsklassigen lateinlosen Realschulen;
b. für Baden:
an den sechsklassigen höheren Bürgerschulen ohne Lateinunterricht.
V. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse des Königlich Preußischen
und des Königlich Sächfischen Skialebren,¾ Tolgreice a. ¾ O.t: 7 glich Preußisch
für Bayern:
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch der rlbrn Klasse des Königlich Bayerischen Kadetten-Korps.
Berlin, den 24. März 1881.
Der Reichskanzler.
In Vertretung
Berlin, den 4. April 1881.
Vorstehende Bekanntmachungen werden hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v
No. 113. 4. 81. A. 1. .Verdy. v. Wittich.