Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

— 145 — 
Armee-Verordnungo-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
15. Jahrgang. erlin, den 3. Inni 1881. Nr. 15. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
W————— — — — 
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 .50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Espedttion, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 204 lerechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preikermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4 90A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 125. 
Behandlung der Dienstwohnungs-Juhaber und der zu Dienstwohnungen nubedingt Berechtigten im 
Mobilmachungsfalle. " 
Berlin, den 12. April 1881. 
1) Far die mit Kriegsstellen beliehenen Osftziere, Sanitäts= Offiziere und Beamten der Militär-Ver- 
waltung ruht während der Dauer des mobilen Verhältnisses der Anspruch auf Benutzung der ihnen 
für ihre Friedensstellen überwiesenen Dienstwohnungen. Dieselben haben danach während dieser 
Zeit den zuständigen Wohnungsgeld-Zuschuß zu beziehen. ··« 
Gleichwehl können den Dienstwohnungs-Inhabern, sofern sie es wünschen und soweit nicht dienst- 
liche 2c. Rücksichten eine anderweitige Verwendung der Wohnungen erforderlich machen, diese gegen 
Einbehaltung des Wohnungsgel uschusses auch während des mobilen Verhältmisses belassen werden. 
2) Beamte mit unbedingtem Anspruch auf Dienstwohnungen sind in gleicher Weise zu entschädigen, wie 
es §. 66 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 und Pass. 3 der Verfügung des Kriegs- 
Ministeriums vom 31. Juli 1874 (A.-V.-Bl. pro 1874 Seite 154) bezüglich der aus dem Beur- 
laubtenstande einberufenen Civilbeamten vorschreiben. Z„ 
3) Vorstehende Anordnungen finden keine Anwendung auf diejenigen Ofsiziere, für welche ein gesetzlicher 
Wohnungsgeld-Zuschuß überhaupt nicht normirt ist. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 451. 3. M. O. D. 4. v. Kameke. 
  
Nr. 126. 
Somnmer-Fahrplan der Militär-Eisenbahn. 
Berlin, den 20. Mai 1881. 
Der nachstehende Sommer-Fahrplan der Militär-Eisenbahn wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 824. 5. K. M. v. Kameke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.