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Euer 2c. ersuche ich ergebenst, hiernach gefälligst die nachgeordneten Behörden mit entsprechender
Anweisung zu versehen.
m Anschlusse hieran mache ich zugleich ergebenst darauf aufmerksam, daß bei den eine Behörde
repräsen tirenden Einzel-Beamten des diesseitigen Nesforrs , welchen persönlich die alleinige Verantwortlichkeit
für die Verwaltung des Amtes obliegt, insbesondere bei den Landräthen, bezw. Kreis= und Amtshauptmännern,
Hardes= und Kirchf elsos ten, Amtmännern 2c. die Verfügungen stets an die Person des betreffenden Beamten
und nur im Falle einer Vacanz der Stelle an das bezügliche Amt zu richten sind.
Der Minister des Innern.
In Vertretung
gez. Starke.
An die Herren Ober-Präsidenten der Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern,
Schlesi en und Sachsen. st ß 9
Berlin, den 25. April 1881.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 1682/4. K. M. v. Kameke.
Nr. 103.
Bestimmungen über Berechnung der Reise- und Umzugskosten.
Bei Berechnung der Reise- und Umzugskosten der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres
ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
.
Bewegt sich die Dienstreise eines Offiziers 2c., welchem für die Zeit seines Aufenthalts im Auslande
höhere Tagegelder als für das Inland bewilligt sind, an einem Tage innerhalb und außerhalb des Reichs-
ebiets, so wird für den Tag des Uebergangs in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das
Inland der niedrigere Tagegeldersatz gewährt.
1) Bei Geschäften außerhalb der Garnison 2c. (§§. 8 und 11 der Verordnung vom 15. Juli 1873
— A.-V.-Bl. für 1881, S. 71 — sowie die auch auf die Personen des Soldatenstandes Anwendun
findenden §§. 3 und 4 der Verordnung vom 20. Mai 1880 — A.-V.-Bl. S. 146) wird die dienstlich
urückgelegte Wegestrecke von der Ortsgrenze ab berechnet.
2) Als Endpunkt der dienstlich zurückgelegten Wegestrecke gilt die Mitte des Bestimmungsortes oder,
falls die Dienstreise mittelst Eisenbahn oder Dampfschiffs gemacht werden kann, der betreffende
Bahnhof oder Anlegeplatz, vorbehaltlich der Bestimmung zu D. Handelt es sich um die Erledigung
eines Dienstgeschäfts an einer bestimmten Stelle außerhalb eines Ortes, so ist diese Stelle als End-
punkt der Dienstreise anzunehmen. "
3) Als Ort gilt der hauptsächlich von Gebänden oder eingefriedigten Grundstücken eingenommene Theil
eines Gemeindebezirks, so daß die Ortsgrenze ohne Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten oder Anlagen
durch die Außenlinie jenes Bezirkstheiles gebildet wird.
Besteht ein Gemeindebezirk (Garnisonverband) aus mehreren Ortschaften, so ist als Ort im Sinne
vieser estimmung nicht die einzelne Ortschaft, sondern der Gemeindebezirk (Garnisonverband)
anzusehen.
4) Für die Feststellung der Entfernungen sind die Angaben des Kursbuches der Reichs-Postverwaltung,
event. der amtlichen Postkarten, maßgebend. Fehlen solche Angaben, oder handelt es sich um
die Entscheidung der Frage (Ziffer 1), ob die für den Anspruch auf Ver gütung von
Reisekosten maßgebende Entfernung von der Grenze des Orts (Garnison 2c.) hat
zurückgelegt werden müssen, so sind zur Feststellung der Entfernungen Beschei-
nigungen sachkundiger Behörden und bezüglich der im Auslande gemachten Dienstreisen
Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften oder Konsulate beizubringen.