Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Zusammenstellung Anlage 2. 
der für die Kommandos zur Militär-Schießschule maßgebenden Bestimmnugen. 
I. Beginn und Beendigung der Lehrkurse. 
Der erste Lieutenants-Lehrkursus beginnt am 15. März und endet am 15. Juni v. Js., 
* zweite - - " 15. Juli . 30. Septbr. 
*erste Unteroffizier : 15. März 30. Junit 
. zweite - —1. August- -21 135. Novbr. - 
intreff Die Kommandirten müssen im Laufe des 15. März bezw. 15. Juli und 1. August in Spandau 
eintreffen. 
II. Auswahl der zu kommandirenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften. 
1) Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden Offiiiere sind zwar vorzugsweise aus der Zahl derienigen 
zu wählen, deren Beförderung zum Kompagnie-Chef in nicht zu ferner Aussicht steht; es können 
jedoch auch solche jüngere Offiziere herangezogen werden, welche für den Schießdienst besondere 
Neigung und Beanlagung haben, und deren baldige Betheiligung am Lehrkursus der Militär-Schieß- 
schule dem dienstlichen Interesse vornehmlich entspricht. 
2) Die zur Militär-Schießschule zu kommandirenden Unteroffiziere sollen als Schießlehrer ausgebildet 
werden, um als solche nach Rückkehr zur Truppe Verwendung zu finden. Dieselben sind von den 
Truppentheilen sorgfältig dieser Absicht entsprechend auszuwählen. 
3) Die zur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden Mannschaften müssen, da dieser Kompagnie die 
Wahrnehmung des inneren Dienstes und die Ausführung der Versuche zufällt, alle Eigenschaften zu 
einem gewandten Schützen besitzen, also gute Angen und einen kräftigen Körper haben, Tüchtiges 
im Exerziren leisten, intelligent und findig sein. 
4) Die zu den Lehrkursen und der Versuchs-Abtheilung zu kommandirenden Gemeinen sind lediglich 
ur Ausführung von Arbeiten bestimmt; dieselben müssen von guter Führung und zurns eä 
5) Die zur Stamm-Kompagnie, den Lehrkursen und der Versuchs-Abtheilung zu kommandirenden Mann- 
schaften sind in der Weise auszuwählen, daß sie während der Dauer des Kommandos voraussichtlich 
nicht zur Entlassung kommen. 
6) Unmittelbar vor dem Abmarsche der Unteroffiziere und Mannschaften zur Militär-Schießschule sind 
dieselben ärztlich zu untersuchen. Der Militär-Schießschule dürfen nur kräftige und völlig gesunde 
Kommandirte überwiesen werden. 
7) Die Auswahl der für die Stamm-Kompagnie und die Versuchs-Abtheilung erforderlichen Unteroffiziere 
liegt dem Direktor der Militär-Schießschule ob, der hierbei in erster Linie die Qualifikation im Auge 
zu behalten hat, auf die Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber nur insoweit Rücksicht zu 
nehmen braucht, als dies ohne Beeinträchtigung des Hauptzwecks — Erlangung eines durchweg 
tüchtigen Personals — zulässig erscheint. 
III. Beförderung der kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften. 
Die zur Militär-Schießschule kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften dürfen während der 
Dauer des Kommandos zu Sergeanten bezw. Gefreiten befördert werden. Bevor jedoch die Beförderung 
erfolgt, hat der Truppentheil die Militär-Schießschule um eine Aeußerung zu ersuchen, ob die Führung und 
die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos der beabsichtigten Beförderung nicht entgegen- 
steht. Etwaigen Bedenken der Militär-Schießschule ist seitens des Truppentheils Rechnung zu tragen. 
Mit dem Benachrichti ungsschreiben an die Direktion über die erfolgte Beförderung sind zugleich 
die Chargen--Abzeichen für den Beförderten einzusenden. 
IV. Ueberweisungspapiere. 
1) Die Truppentheile haben über die zur Militär-Schießschule kommandirten Offiziere Qualifikations- 
Berichte auf dem Instanzenwege, die Personalbogen dagegen nur dann direkt an die Direktion zu 
übersenden, wenn jene Offiziere voraussichtlich auf die Daner eines Jahres und darüber kommandirt 
werden.
	        
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