Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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und für jeden Eisenbahn- (oder Dampfschiff-) Zu- und Abgang gewährt werden kann. Dieselbe ist vom 
Kommandoführer nach den für die Gewährung der Zu- und Msgabe §.Verelung bei Dienstreisen maßgebenden 
Grundsätzen (Abschni#t C. des in dieser Nr. des Armee-Verordnungs-Blattes veröffentlichten Erlasses vom 
27. April d. Is.) gegen Quittung der Empfangsberechtigten zu zahlen und bei den Üübrigen Ausgaben des 
Kommandos bezw. Transports zu verrechnen. 
Wird in den zulässigen Fällen Vorspann entnommen oder an Stelle desselben ein Fuhrwerk selbst 
beschafft, so finden vie hierüber gegebenen besonderen Bestimmungen Anwendung (vergl. Ziffer 1 c fünfter 
Absatz der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden, sowie Ziffer 12 des Erlasses vom 21. Juli 1878, A.-V.-Bl. S. 173 bezw. S. 181.) 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. 
No. 429/2. M. O. D. 3.
	        
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