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2) Hinter Nr. 3 als Nr. Za einzuschalten:
„In der englischen Sprache (s. Nr. 9) geläufiges Lesen und Uebersetzen aus dem Deutschen in
das Englische und umgekehrt, grammatikalisch-etymologisches Analysiren englischer Sätze und
Kenntniß der Syntax.“
3) Am Schluß des §. 5 als Nr. 9 hinzuzufügen:
„Die Prüfung in der griechischen (Nr. 2a) und englischen (Nr. Za) Sprache ist nur in einem
der beiden Fächer obligatorisch, und zwar werden im Allgemeinen Zöglinge von Gymnasien in der
rriechischen, solche von Rcalschulen statt dessen in der englischen Sprache geprüft werden. Ir#
lebrigen steht es den Examinanden frei, sich der Prüfung in der griechischen oder in der englischen
Sprache zu unterziehen.“
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 611. 4. 81. A. 2.
Nr. 112.
Abänderung der „Vorschrift“ über den Geschäftsgang bei Ueberweisung der Bedürfnisse zu den Armirungs-
übungen der Fuß-Artillerie 2c.
Berlin, den 6. Mai 1881.
Säies §. 11. Am Schlusse des Absatzes 2, hinter den Worten „bereit zu stellen ist“ ist folgender Zusatz
u machen:
1 „Zu dem Zweck hat vor Aufstellung der bezüglichen Nachweisung eine Vereinbarung zwischen dem
betreffenden Regiment und dem Artillerie-Depot darüber stathsiuden, welchen Beständen die ein-
elnen Gegenstände am geeignetsten zu entnehmen sein werden. Für diese Vereinbarung sind folgende
unkte maßgebend:
1) Die Verabfolgung des Materials hat so zu erfolgen, wie der Zweck der Uebung es bedingt. Soll
z. B. die schnelle Durchführung der ersten Artillerie-Aufstellung eines Werkes geübt werden, so wird
dat Wtrual, welches hierfür in dem betreffenden Werke besonders niedergelegt ist, auch heranzu-
ziehen sein.
2) Es wird in jedem einzelnen Falle und für die einzelnen Gegenstände in Betracht zu ziehen sein, ob
es mit Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse und die für die Uebung gewählten Werke ökonomisch
vortheilhafter ist, die bezüglichen Gegenstände der Defension oder der Exerzir-Artillerie zu entnehmen;
es stehen sich dabei gegenüber die Transportkosten und die Rücksicht auf die Erhaltung der Be-
stände bezw. die für letztere nothwendigen Reparaturen. Da die Instandsetzung des in die Bestände
der Defension wieder einzustellenden Materials erhebliche Arbeiten erfordert, wird es vielfach im
Interesse der Truppentheile selbst liegen, wenn angängig, auf das Material der Exerzir-Artillerie
zu rücksichtigen."“
Kriegs-Ministerium.
No. 156/4. 81. Art. 1. v. Kameke.
Nr. 113.
Garnison-Bandistrikte im Bereich des 7. Armee-Korps.
Berlin, den 14. Mai 1881.
In Modifizirung der durch das Armee-Verordnungs-Blatt S. 130 u. flgd. pro 1879 publizirten Uebersicht
der Revisionsbezirke und Baudistrilte im Garnison-Bauwesen wird bestimmt, daß die Garnisonen Essen,
Barmen und Graefrath vom Baudistrikt Wesel abgezweigt und dem Distrikt Münster zugewiesen werden.
Kriegs-Ministerium.
No. 551. 4. 81. M. B. B. v. Kameke.