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S EStell. Der Inspekteur wird im Falle dienstlicher Abwesenheit, bei Beurlaubung oder Erkrankung, oder
# wenn die Stelle vorübergehend nicht besetzt ist, von dem Kommandeur der Militär-Schießschule vertreten.
Kosten dürfen jedoch durch diese Vertretung in der Regel nicht entstehen.
Für die Stellvertretung des Adjutanten und des Büreau-Personals hat auf Antrag des Inspekteurs
das General-Kommando des Garde-Korps Sorge zu tragen.
u. Dienttt= Zu den Infanterieschulen gehören nachstehende Anstalten, welche dem Inspekteur unmittelbar
berich, unterstellt sind:
. die Militär-Schießschule,
. die Unteroffizierschulen,
die Militär-Turnanstalt,
. die Unteroffizier-Vorschulen,
das Militär-Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg.
7 4 Der Inspekteur ist für den vorgeschriebenen Dienstbetrieb der Infanterieschulen verantwortlich; er wacht
Inspekteurs darüber, daß dieselben dem Zwecke, für welchen sie bestimmt sind, in vollstem Umfange entsprechen und erläßt
im die hierzu erforderlichen Anordnungen.
Allgemeinen.
Der Inspekteur inspizirt alljährlich einmal sämmtliche Infanterieschulen. Ist die wiederholte Besichtigung
Sege#
6. In-
wvizirung. einer Infanterieschule in einem Jahre geboten, so beantragt der Inspekteur dieselbe beim Kriegs-Ministerium,
Allgemeines Kriegs-Departement, welchem er vor Antritt jeder Inspizirungsreise den Reiseplan zur Prüfung
und Genehmigung vorzulegen hat.
Dem Inspekteur steht es im Uebrigen frei, auch unmittelbar nach Eintritt in seine Stellung die
einzelnen Infanterieschulen zu besichtigen, um den Dienstbetrieb derselben und die örtlichen Verhältnisse der
Anstalten kennen " lernen.
1. Straf. Der Inspekteur hat die Strafgewalt eines Brigade-Kommandeurs und ertheilt Urlaub in den für
Hesewaft. w einen Divisions-Kommandeur vorgeschriebenen Grenzen.
Urlaubs- Die über seine Befugniß hinausgehenden Urlaubsgesuche Untergebener reicht der Inspekteur, sofern
Ertheilung. nicht die Vorlage durch die Gesuchsliste geboten ist (vergl. Nr. 11), an den Kriegs-Minister.
Vor der Genehmigung von Urlaubsgesuchen, welche die festgesetzte oder voraussichtliche Kommando-
zeit der Betreffenden überschreiten, hat der Inspekteur sich auch der Zustimmung des im neuen Dienst-
verhältniß vorgesetzten Befehlshabers zu vergewissern.
8. Geschäfts- Der Inspekteur ist ermächtigt, in allen, die Infanterieschulen betreffenden Angelegenheiten direkt
vertehr. mit den General-Kommandos zu verkehren.
In Angelegenheiten, welche sich auf die Konstruktion von Waffen, auf die Anfertigung von Munition,
die Versuche mit Munition und die Schießübungen der Truppen beziehen, hat ein direkter Verkehr zwischen
der Militär-Schießschule und dem Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement, beziehungsweise dessen
Abtheilungen, stattzufinden.
ezüglich aller, den Ersatz der Infanterieschulen betreffenden Angelegenheiten setzt sich der Inspekteur
in unmittelbares Benehmen mit den zuständigen Landwehr-Bezirks-Kommandos.
Bei Vorlagen, welche nicht genereller Entscheidung bedürfen und zum Ressort des Kriegs-Ministeriums,
Allgemeines Kriegs-TDepartement, gehören, tritt der Inspekteur in direkte Verbindung mit der Abtheilung
für die Armee-Angelegenheiten B.
W a. Hinsichtlich der Infanterieschulen üben die kommandirenden Generale die allgemeinen territorialen
wre se echte und Pflichten aus.
Alee b. Die Kommandeure der Militär--Schießschule, der Unteroffizierschulen und des Militär-Knaben-
Erziehungs-Instituts zu Annaburg haben für ihren Dienstbereich die niedere Gerichtsbarkeit
auszuüben.
Die höhere Gerichtsbarkeit über die Unteroffizierschulen, mit Ausnahme der Unteroffizierschule
zu Potsdam, sowie über das Militär-Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg wird von den
Korpsgerichten der Armee-Korps, in deren Bezirken diese Infanterieschulen garnisoniren, die
höhere Gerichtsbarkeit über die Unteroffizierschule zu Potsdam dagegen von dem Diodisionsgericht
der 1. Garde-Infanterie-Division und die höhere Gerichtsbarkeit über die Militär-Schießschule
zu Spandau vom dortigen Garnisongericht ausgeübt.
Ueber die Unteroffizier-Vorschule zu Weilburg übt das Korpsgericht des 11. Armee-Korps,
über die Militär-Turnanstalt zu Berlin das Gouvernementsgericht daselbst die höhere und die
niedere Gerichtsbarkeit ans.