I12. Personal=
und Qualifi-
kations.
Berichte der
zu den
Infanterie-
schulen kom-
mandirten
und versetzten
Offiziere.
13. Kom-
mandirung
ic. von Unter-
offizieren zu
den Infan-
terieschulen.
14. Ueber.
weisung von
Unter-
offizieren und
(VGemeinen an
die
Insanterie.
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Einer weiteren Namhaftmachung an Allerhöchster Stelle über diese Offiziere seitens der General=
Kommandos 2c. bedarf es nicht.
Der Inspekteur ist unter entsprechender Ageige an die General.Kommandos 2c. ermächtigt, die zu
den Lehrkursen der Militär-Schießschule und der
ilitär-Turnanstalt kommandirten Offiziere von ihrem
Kommando zu entbinden, wenn dies das dienstliche Interesse erfordern sollte.
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Die Personal= und Qualifikations-Berichte der den Infanterieschulen überwiesenen Offiziere
erhält der Inspekteur durch die General-Kommandos 2c., welchen er diese Berichte nach Ablauf
des Kommandos, unter Beifügung einer Beurtheilung, wieder zugehen läßt.
Ausgenommen glind hiervon die Personal= 2c. Berichte der zu den Lehrkursen der Militär-Schieß-
schule und der Militär-Turnanstalt kommandirten Offiziere, einschließlich der Hülfslehrer, die serteng
der Truppentheile 2c direkt dem Inspekteur übersandt werden und in gleicher Weise zurückgehen. )
Die terminmäßige Vorlage der Personal= und Qualifikations-Berichte der unter a genannten
Offiziere an Allerhöchster Stelle erfolgt direkt durch den Inspekteur.
Alljährlich zum 1. Jannar machen die General-Kommandos dem Inspekteur mittelst Stammrollen=
Auszuges einen Unteroffizier von jedem Infanterie-Regiment ihres Befehlsbereichs namhaft,
der sich zur Abgabe an die Infanterieschulen (ausschließlich der Militär-Schießschule und der
Militär-Turnanstalt) eignet.
Als geeignet zur Abgabe an die Inlanterieschulen sind solche Unteroffiziere anzusehen, welche
eine zwei-, höchstens eine dreijährige Dienstzeit in der Unteroffizicr-Charge zurückgelegt, bei fester
dienstlicher und sittlicher Führung im praktischen Dienste Sicherheit erlangt haben und die Fähig-
keit besitzen, das Erlernte auch Anderen verständlich mitzutheilen.
Der Juspekteur vereinbart das Nähere wegen der Kommandirung von Unteroffizieren zu den
Infanterieschulen mit den General-Kommandos; er darf hierbei auch auf solche Unteroffiziere
zurückgreifen, welche seiner Zeit mit vorzüglicher Dienstführung aus den Unteroffizierschulen an
die Truppentheile Überwiesen worden sind.
Seinen Anträgen auf Ueberweisung solcher ermaligen Unteroffizierschüler ist insoweit Folge
zu geben, als der Ueberweisung nicht dringende Gründe entgegenstehen.
Zahlmeister-Aspiranten und solche Unteroffiziere der Truppentheile, welche als Feldwebel Ver-
wendung finden, hat der Inspekteur jedoch nicht zu beanspruchen.
Die den Infanterieschulen zu versetzenden Unteroffiziere dürfen zunächst 3—4 Monate zur
Probe kommandirt werden.
Dem Inspekteur liegt es im Uebrigen ob, darauf zu achten, daß die an die genannten Schulen
abzugebenden Infanterie-Unteroffiziere in gleichmäßiger Weise auf die Truppentheile vertheilt werden.
linteroffitere welche bei den Infanterieschulen kommandirt sind, sich für den Dienst derselben
aber nicht eignen, können durch den Inspekteur, unter Anzeige an das betreffende General-
Kommando, den Truppentheilen zurück überwiesen werden.
Die Unteroffizierschulen und Unteroffizier-Vorschulen können diejenigen Unteroffiziere, welche für
gecignet erachtet werden, Feldwebel-Stellen zu versehen, den Truppentheilen zu diesem Zwecke
zur Verfügung stellen.
Anträge 8 Ueberweisung solcher Unteroffiziere sind an den Inspekteur zu richten.
Werden zu Feldwebeln geeignete Unteroffiziere an die Truppentheile abgegeben, so sind dieselben
innerhalb zweier Monate vom Zeitpunkte der Ueberweisung an gerechnet, zu Feldwebeln zu be-
fördern. Im Falle sie sich während dieses Zeitraumes im Truppendienst nicht bewähren sollten,
kann ihre Zurücküberweisung zu den Unteroffizierschulen 2c. erfolgen.
Die zu den Infanterieschulen kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften werden seitens
der Truppentheile den Infanterieschulen direkt durch die vorgeschriebenen Ueberweisungs-Papiere
Überwiesen. In demselben Sinne ist beim Rücktritt von dem Kommando zu verfahren.
*) Die Personalbogen der kommandirten Offiziere werden bei Abkommandirungen von voraussichtlich einjähriger
und längerer Dauer direkt den Infanterieschulen von den Truppentheilen Übersandt.