Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

I12. Personal= 
und Qualifi- 
kations. 
Berichte der 
zu den 
Infanterie- 
schulen kom- 
mandirten 
und versetzten 
Offiziere. 
13. Kom- 
mandirung 
ic. von Unter- 
offizieren zu 
den Infan- 
terieschulen. 
14. Ueber. 
weisung von 
Unter- 
offizieren und 
(VGemeinen an 
die 
Insanterie. 
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—— — — “ — 
Einer weiteren Namhaftmachung an Allerhöchster Stelle über diese Offiziere seitens der General= 
Kommandos 2c. bedarf es nicht. 
Der Inspekteur ist unter entsprechender Ageige an die General.Kommandos 2c. ermächtigt, die zu 
den Lehrkursen der Militär-Schießschule und der 
ilitär-Turnanstalt kommandirten Offiziere von ihrem 
Kommando zu entbinden, wenn dies das dienstliche Interesse erfordern sollte. 
“** 
Die Personal= und Qualifikations-Berichte der den Infanterieschulen überwiesenen Offiziere 
erhält der Inspekteur durch die General-Kommandos 2c., welchen er diese Berichte nach Ablauf 
des Kommandos, unter Beifügung einer Beurtheilung, wieder zugehen läßt. 
Ausgenommen glind hiervon die Personal= 2c. Berichte der zu den Lehrkursen der Militär-Schieß- 
  
schule und der Militär-Turnanstalt kommandirten Offiziere, einschließlich der Hülfslehrer, die serteng 
der Truppentheile 2c direkt dem Inspekteur übersandt werden und in gleicher Weise zurückgehen. ) 
Die terminmäßige Vorlage der Personal= und Qualifikations-Berichte der unter a genannten 
Offiziere an Allerhöchster Stelle erfolgt direkt durch den Inspekteur. 
Alljährlich zum 1. Jannar machen die General-Kommandos dem Inspekteur mittelst Stammrollen= 
Auszuges einen Unteroffizier von jedem Infanterie-Regiment ihres Befehlsbereichs namhaft, 
der sich zur Abgabe an die Infanterieschulen (ausschließlich der Militär-Schießschule und der 
Militär-Turnanstalt) eignet. 
Als geeignet zur Abgabe an die Inlanterieschulen sind solche Unteroffiziere anzusehen, welche 
eine zwei-, höchstens eine dreijährige Dienstzeit in der Unteroffizicr-Charge zurückgelegt, bei fester 
dienstlicher und sittlicher Führung im praktischen Dienste Sicherheit erlangt haben und die Fähig- 
keit besitzen, das Erlernte auch Anderen verständlich mitzutheilen. 
Der Juspekteur vereinbart das Nähere wegen der Kommandirung von Unteroffizieren zu den 
Infanterieschulen mit den General-Kommandos; er darf hierbei auch auf solche Unteroffiziere 
zurückgreifen, welche seiner Zeit mit vorzüglicher Dienstführung aus den Unteroffizierschulen an 
die Truppentheile Überwiesen worden sind. 
Seinen Anträgen auf Ueberweisung solcher ermaligen Unteroffizierschüler ist insoweit Folge 
zu geben, als der Ueberweisung nicht dringende Gründe entgegenstehen. 
Zahlmeister-Aspiranten und solche Unteroffiziere der Truppentheile, welche als Feldwebel Ver- 
wendung finden, hat der Inspekteur jedoch nicht zu beanspruchen. 
Die den Infanterieschulen zu versetzenden Unteroffiziere dürfen zunächst 3—4 Monate zur 
Probe kommandirt werden. 
Dem Inspekteur liegt es im Uebrigen ob, darauf zu achten, daß die an die genannten Schulen 
abzugebenden Infanterie-Unteroffiziere in gleichmäßiger Weise auf die Truppentheile vertheilt werden. 
linteroffitere welche bei den Infanterieschulen kommandirt sind, sich für den Dienst derselben 
aber nicht eignen, können durch den Inspekteur, unter Anzeige an das betreffende General- 
Kommando, den Truppentheilen zurück überwiesen werden. 
Die Unteroffizierschulen und Unteroffizier-Vorschulen können diejenigen Unteroffiziere, welche für 
gecignet erachtet werden, Feldwebel-Stellen zu versehen, den Truppentheilen zu diesem Zwecke 
zur Verfügung stellen. 
Anträge 8 Ueberweisung solcher Unteroffiziere sind an den Inspekteur zu richten. 
Werden zu Feldwebeln geeignete Unteroffiziere an die Truppentheile abgegeben, so sind dieselben 
innerhalb zweier Monate vom Zeitpunkte der Ueberweisung an gerechnet, zu Feldwebeln zu be- 
fördern. Im Falle sie sich während dieses Zeitraumes im Truppendienst nicht bewähren sollten, 
kann ihre Zurücküberweisung zu den Unteroffizierschulen 2c. erfolgen. 
Die zu den Infanterieschulen kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften werden seitens 
der Truppentheile den Infanterieschulen direkt durch die vorgeschriebenen Ueberweisungs-Papiere 
Überwiesen. In demselben Sinne ist beim Rücktritt von dem Kommando zu verfahren. 
  
*) Die Personalbogen der kommandirten Offiziere werden bei Abkommandirungen von voraussichtlich einjähriger 
und längerer Dauer direkt den Infanterieschulen von den Truppentheilen Übersandt.
	        
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