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1 Seitengewehr,
1 Soldbuch,
1 Gesangbuch.
Die nicht auf dem Marsche erforderlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke der Burschen wer-
den an die Militär-Turnanstalt gesandt, welche den Empfang der Sachen den Truppentheilen bestätigt.
5 Geid * 1) Die kommandirten Offiziere und deren Burschen verbleiben im Etat ihrer Truppentheile und er-
Wegunsg. halten die Offiziere von den Truppentheilen direkt Gehalt und Wohnun sgeldzuschuß.
erpfletzunge)# chuß und
Die . der Burschen (Löhnung, Löhnungszuschuß,
Brotgeld) sind dagegen seitens der Truppentheile im voraus mit dem Gehalt 2c. der Offiziere an
letztere rl senden. Die Offiziere haben auch etwaige Korrespondenzen mit den Truppentheilen in Verpfle-
Junze= ngelegenheiten der Burschen selbstständig zu führen.
2) Die als Hat slehrer kommandirten Offiziere enhaen aus dem Etat der Militär-Turnanstalt eine
monatliche Zulage von 45 (K, die übrigen kommandirten Offiziere eine solche von 36 .4.
3) Die von außerhalb kommandirten Offiziere werden wie Natural-Quartier - Empfänger behandelt.
Der Servis (nach dem Satze für Berlin) wird seitens der Militär-Turnanstalt gezahlt und zwar:
a. im Voraus an die aus Berlin kommandirten Offiziere,
b. nach aflend an diejenigen von außerhalb kommandirten Offiziere, welche Natural-Quartier nicht
in Anspruch nehmen.
4) a. Die für die Hin- und Rückreife zuständigen Tageßelder und Reisekosten sind den kommandirten
Offizieren von ihren Truppentheilen zu zahlen. Etwaige Reisekosten-Vorschüsse für die Rückreise
snd von den letzteren rechtzeitig zu erbitten.
egen Gewährung von Reisegeldern im Fall einer Mobilmachung wird auf die Verfügung vom
25. Oktober 1880. Nr. 518. 9. 80. M. O. D. 3 hingewiesen.
c. Der Transport von Dienstpferden der kommandirten Offiziere auf der Eisenbahn ist nur dann
für Rechnung der Militärfonds gestattet, wenn die Entfernung nach dem Landwege 150 km und
darüber beträgt.
Fl., Schu. Die für die Militär-Turnanstalt erforderlichen beiden Ordonnanzen (1 Tischler bezw. 1 Handschuh-
8 nacher) werden ersterer seitens des Garde-Korps, letzterer seitens des 3. Armee-Korps stets auf ein Jahr
ommandirt.
Auf dieselben finden die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Ueberweisungs-Papiere, Bekleidung
und Geld= 2c. Verpflegung sinngemäße Anwendung.
Kriegs-Ministerium.
No. 255. 5. A. 2. v. Kameke.