Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Nr. 141. 
Uniform der Militär-Roßarzteleven. 
Berlin, den 7. Juni 1881. 
E- wird hierdurch bestimmt, daß die in die Militär-Roßarztschule eintretenden Eleven vom nächsten, mit 
dem 16. Oktober dieses Jahres beginnenden Unterrichtssemester an mit dem durch die Allerhöchste Kabinets- 
Ordre vom 6. März 1874 (Armee-Verordnungs-Blatt pro 1874, S. 54) für die Eleven vorgeschriebenen 
Waffenrock und Tuchhose seitens ihrer Truppentheile auszustatten sind, welche dafür die Selbstbeschaffungs- 
kosten auf Grund bezüglicher Liquidation von der Militär-Roßarztschule erstattet erhalten. 
Waffenrock und Tuchhose in zwei Garnituren sind, mit dem Namen der Eleven versehen, bis zum 
1. Oktober an die Roßarztschule einzusenden. Ein dritter Waffenrock und eine dritte Tuchhose sind nach Ablauf 
der ersten zwei Jahre an dieselbe Stelle nachzusenden. 
Ob die während des ferneren Schulbesuchs noch fällig werdenden Bekleidungsstücke der gedachten 
Art ebenfalls vom Truppentheil zu liefern sind, wird letzterem in jedem einzelnen Falle von der Militär- 
Roßarztschule mitgetheilt werden. 
Z Die Neise zur Schule legen die Militär-Roßarzteleven in der Uniform ihres Truppentheils zurück. 
Diese Uniformstücke werden den Truppentheilen seitens der Militär-Roßarztschule zurückgesandt. 
  
Kriegs-Ministerium. 
No. 735. 5. 81. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 142. 
Verzollung der Pferde von Offizieren bei Ber e er aus Garnisonen der Freihafengebiete nach dem 
ollinlande. 
Berlin, den 13. Juni 1881. 
Duoch Erlaß des Herrn Finanz-Ministers an die Provinzial-Steuer-Direktoren zu Altona und Hannover 
vom 19. Mai d. Is. ist dahin Anordnung getroffen worden, daß Pferde, welche von Offizieren in Veranlas- 
sung ihrer Versetzung aus Garnisonen der Freihafengebiete nach solchen im Zollgebiete eingeführt werden, 
ollfrei einzulassen sind, wenn dieselben nach der von den betreffenden Osfizieren schriftich abzugebenden 
ersicherung aus dem freien Verkehr des Bollgebiets herstammen. 
Dies wird hiermit unter dem Bemerken zur Kenniniß der Armee gebracht, daß, soweit letztere Be- 
dingung nicht zutrifft, die zollfreie Einlassung der Pferde gesetzlich nicht statthaft ist. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 809. 5. 81. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 143. 
Garnison-Bandistrikt im Bereich des 15. Armee-Korps. 
Berlin, den 14. Juni 1881. 
Mit Bezug auf die Angabe am Schlusse der durch das Armee-Verordnungs-Blatt S. 130 u. flgd. pro 1879 
publizirten Uebersicht der Revisionsbezirke und Baudistrikte im Harnison- Raurelsen wird bekannt gemacht, 
daß die Baugeschäfte der Garnison Schleuustadt nunmehr auf den Distrikt Mülhausen i. E. übergegangen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 191. 6. M. B. B. v. Kameke. 
Nr. 144. 
Reparatur der Schäfte der Schußwaffen M/71. 
Berlin, den 2. Juni 1881. 
Un für eine gute und gleichmäßige Ausführung der im §. 67 Enn 64 der Instruktionen betreffend das 
Infanterie-Gewehr bezw. die Jäger-Büchse und den Kavallerie-Karabiner M/71, sub 2. c. erwähnten Re- 
  
 
	        
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