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4) Die zinsbare Anlegung von Geldern des Pferde-Verbesserungs-Fonds muß, als im Widerspruch
mit den Bestimmungen des Kassen-Reglements und den dazu ergangenen Nachträgen, für unzulässig
erachtet werden, umsomehr, als der §. 46 des Remontirungs-Reglements bestimmt, daß die Bestände
dieses Fonds nicht angehäuft werden sollen.
Unter den in Beilage 4 des Remontirungs-Reglements erwähnten Effekten sind nur die Depositen-
scheine über die bei der General-Militärkasse etwa deponirten Bestände zu verstehen, welche nach dem
Erlaß vom 25. Januar 1859, No. 310/12. 58. M. O. D. 1., als Werthpapiere bezeichnet werden.
Kriegs-Ministerium; Abtheilung für das Remonte-Wesen.
v. Rauch. Graf v. Klinckowstroem.
No. 423/5. R. A.
Nr. 148.
Vorschriften für die zur Beförderung zum Oberstabsarzt nothwendige militärärztliche Prüfung.
Berlin, den 12. Juni 1881.
Dieser Nr. des Armee-Verordnungs--Blattes liepen die Vorschriften für die zur Beförderung zum Oberstabs-
— arzt nothwendige militärärztliche Prüfung bei, welche an die Stelle des Reglements vom 30. April 1869 treten.
Solches wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß einzelne Exemplare durch die Königliche
Hofbuchhandlung von E. S. Mittler u. Sohn zum Preise von 5 Pfennigen zu beziehen sinr.
Kriegs-Ministerium; Militär-Medizinal-Abtheilung.
v. Lauer. Coler.
No. 1314/4. M. M. A.
Nr. 149.
Verkauf von Patronenhülsen zur Munition für die Zielübungen.
Berlin, den 13. Juni 1881.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 30. März 1880 Nr. 402/3. Art. 1. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9/80)
wird bierdurch mitgetheilt, daß die Truppen für die Anfertigung der Munition zu Zielübungen auch kriegs-
brauchbare, zum Einlöthen der Bronce-Cylinder geeignete Patronenhülsen M/71 zum Preise ven 4 Pf. pro
Stück ans den Artillerie-Depots beziehen können.
„ Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 938. 5. 81. Art. 1. v. Verdy. Müller.
Nr. 150.
Ablieferung der Zielgewehre M/71.
Berlin, den 14. Juni 1881.
Inm weiteren Verfolg des Erlasses vom 17. Oktober 1879 Nr. 613/9. Art. 1 — Armee-Verordnungs-Blatt
pro 1879 Nr. 23 — wird bestimmt, daß diejenigen Truppentheile 2c., welche von den ihnen belassenen Ziel-
gewehren M/71 einen weiteren Gebrauch nicht zu machen beabsichtigen, die qu. Gewehre, in statu quo, an die
nächstgelegene der Köriglichen Gewehr-Fabriken zu Spandau, Erfert oder Danzig abzuliefern haben.
Auch die Artillerie-Depots haben die in ihren Beständen noch vorhandenen dergleichen Gewehre an
die nächstgelegene der genannten Fabriken abzugeben.
Die durch die Abgabe entstehenden Frachtkosten haben die Gewehr-Fabriken zu berichtigen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Miller.
No. 159. 6. 81. Art. 1.