8. 11.
Die Arbeit muß mit dem an Eidesstatt abzugebenden Vermerk versehen sein, daß sie, abgesehen von
den litterarischen Hülfsmitteln, deren Benutzung an dem betreffenden Orte jedesmal speziell anzugeben bleibt,
ohne fremde Beihülfe vom Verfasser angefertigt worden ist.
Der Vorsitzende der Kommission überweist die Arbeit 2 Kommissionsmitgliedern als Referenten und
Korreferenten zur Prüfung, mit deren Censur dieselbe demnächst bei den Übrigen Mitglicdern zur Kenntniß-
nahme zirkulirt.
« 8. 12. ·
« die schriftliche Arbeit ungenügend ausgefallen, so entscheidet die Kommission, ob dem Examinanden
ein neues Thema zur Bearbeitung zu geben ist. Bei nochmals ungenügendem Ausfall derselben ist der
Examinand auch ohne mündliche Prüfung ein für alle Male abzuweisen.
§. 13.
Ist die Arbeit probemäßig befunden, so erhält der Examinand seiner Zeit (vogl. §. 5) den Befehl,
sich an einem bestimmten Termine behufs Ablegung der mündlich-praktischen Prüfung zu stellen
. 14.
Deer mündliche Theil der Prüfung erstee ih auf die im §. 6 für die schriftlichen Arbeiten genannten
Gebicte. Besonderes Gewicht wird auf die Kenntniß der neueren Verbandmethoden und chirurgischen Apparate,
sowie der Litteraturerscheinungen von anerkannter Bedeutung für das Militär-Sanitätswesen gelegt. Außerdem
ist die gründliche Kenntniß der Organisation des Sanitätswesens der Armee im Krieg und Frieden, namentlich
auch bezüglich des Verwaltungsvierstes der Friedenslazarethe erforderlich. Die allgemeine Bekanntschaft mit
der Heeresorganisation und Verwaltung wird vorausgesetzt.
15.
ç In der praktischen Prüfung hat der Enansl drei größere Operationen, eine Gefäßunterbindung,
eine Resektion und eine Amputation bez. Exartikulation an der Leiche auszuführen. Denselben gebt eine kurze
topographisch-anatomische Darstellung der Körpergegend voraus, in welcher sich die Operation bewegt.
ç Im Falle des Mißlingens einer dieser drei Operationen hat der Examinand das Recht, sich eine
vierte Operation zu wählen.
, 16.
Ueber jeden Prüfungsabschnitt geben die Examinatoren gesonderte Urtheile ab.
. 17.
Nach dem Ergebniß derselben bestimmt mn Kommission mit Stimmenmehrheit oder bei Stimmen-
gleichheit durch Entscheidung des Vorsitzenden, ob der Examinand seine wissenschaftliche Qualifikation zum
Oberstabsarzt vorzüglich gut, sehr gut, gut oder nicht genügend nachgewiesen hat. In letzterem Falle wird
leichzeitig unter Berücksichtigung der sämmtlichen gesonderten Urtheile darüber entschieden, ob eine Wieder-
holnnmn des mündlich-praktischen Theiles der Prüfung zu bewilligen ist oder nicht.
8. 18.
Die Feststellung des allgemeinen Urtheils hat sogleich nach Beendigung der Prüfung stattzufinden,
worauf dem Examinanden seitens des Vorsitzenden der Kommission eine vorläufige Mittheilung über den
Ausfall der Prüfung gemacht wird.
Der dienstliche Ausweis hierüber wird dem Geprüften auf dem Sanitäts-Instanzenwege vom General-
stabsarzt der Armee zugefertigt.
Berlin, den 12. Juni 1881.
Der Kriegs-Minister
No. 1314. 4. M. M. A. v. Kameke.