Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

... 
Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
15. Jahrgang. Berlin, den 17. Juli 1381. Nr. 19. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Körigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der iensehri Pränumerationspreis dieses Blottes beträgt 1•450 4 Abonnirt kann werden: gußerbal bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Ko ochstr straße 69 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 ßerechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplarc. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.## 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
  
Nr. 162. 
Abänderungen einzelner Bestimmungen des Spersierneglemente für die Kavallerie, sowie der Instruktion 
für die Waffenübungen der Kavallerie. 
Berlin, den 5. Juli 1881. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs haben folgende Aenderungen 
einzutreten: 
I. In dem Exerzir-Reglement für die Kavallerie vom 5. Juli 1876. 
§. 62. Seite 53, Zeile 5 von oben und folgende muß heißen: 
Die Lanze wird, wenn sie am Arm oder angefaßt ist, aus dem Schuh gehoben, der Armriemen 
durch das Schlagen eines Knotens um die Lanzenstange verkürgt, die banze hierauf i im Schwerpunkt 
g. 82. Seite 53, Zeile 20 von oben und folgende muß heißen: " 
Ist die Lanze auf der Lende, so wird der Armriemenknoten gelsst und die Lanze in den Schub 
gestedt. Die rechte Hand wird ganz durch den Armriemen . .. 
„Stillesessen!“ vor dem Anfassen deiselben EEEIIIIE 
Auf: „Rührt Euch!“ kann die .......«....... 
§ 229. Die Anmerkung zu Passe us 2, sowie der bisherige Passus 3 fallen fort und erhält der 
Paragraph folgende Fassung: 
Eintheilung. 
1) . 
2) Beim absitzen zum Geiect zu diß biben die ie Schaben eines Buges m vfeide 2 Geuzben 
Die Gruppen ... . . 
den Schutzen= Zügen 
zu getheilt. 
3) ine Reserve zu Pferbe st auszuscheiden wenn voraussichtlich nicht die ganze Eskadron für 
den Zweck des Fußgefechtes gebraucht wird. Es bleiben alsdann geschlossene Zuge zu Pferde. 
4) Die Bandpferde werden 
-zu verwendende Mann. 
8. 232. Der bisherige Passus 3 fällt fort und hat der Paragraph zu lauten:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.