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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
15. Jahrgang. Berlin, den 17. Juli 1381. Nr. 19.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Körigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der iensehri Pränumerationspreis dieses Blottes beträgt 1•450 4 Abonnirt kann werden: gußerbal bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Ko ochstr straße 69
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 ßerechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplarc. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.## 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 162.
Abänderungen einzelner Bestimmungen des Spersierneglemente für die Kavallerie, sowie der Instruktion
für die Waffenübungen der Kavallerie.
Berlin, den 5. Juli 1881.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs haben folgende Aenderungen
einzutreten:
I. In dem Exerzir-Reglement für die Kavallerie vom 5. Juli 1876.
§. 62. Seite 53, Zeile 5 von oben und folgende muß heißen:
Die Lanze wird, wenn sie am Arm oder angefaßt ist, aus dem Schuh gehoben, der Armriemen
durch das Schlagen eines Knotens um die Lanzenstange verkürgt, die banze hierauf i im Schwerpunkt
g. 82. Seite 53, Zeile 20 von oben und folgende muß heißen: "
Ist die Lanze auf der Lende, so wird der Armriemenknoten gelsst und die Lanze in den Schub
gestedt. Die rechte Hand wird ganz durch den Armriemen . ..
„Stillesessen!“ vor dem Anfassen deiselben EEEIIIIE
Auf: „Rührt Euch!“ kann die .......«.......
§ 229. Die Anmerkung zu Passe us 2, sowie der bisherige Passus 3 fallen fort und erhält der
Paragraph folgende Fassung:
Eintheilung.
1) .
2) Beim absitzen zum Geiect zu diß biben die ie Schaben eines Buges m vfeide 2 Geuzben
Die Gruppen ... . .
den Schutzen= Zügen
zu getheilt.
3) ine Reserve zu Pferbe st auszuscheiden wenn voraussichtlich nicht die ganze Eskadron für
den Zweck des Fußgefechtes gebraucht wird. Es bleiben alsdann geschlossene Zuge zu Pferde.
4) Die Bandpferde werden
-zu verwendende Mann.
8. 232. Der bisherige Passus 3 fällt fort und hat der Paragraph zu lauten: