Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

— 184 — 
Nr. 174. 
Nachtrag zur Instruktion für die Behandlung der Feldgeschütze. 
Berlin, den 4. Juli 1881. 
Zu der genannten Instruktion ist ein weiterer Nachtrag, enthaltend: 
die Vorschrift für die Reparatur abgenutzter Schildzapfen und Schildzapfen-Pfannen und deren 
Behandlung bei den Feldgeschützen C/73, 
herausgegeben worden. 
Die zur Ergänzung der Instruktion erforderlichen Druckexemplare werden den betreffenden Kommando- 
Behörden von hier aus unter Umschlag zugehen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
« J. V. J. B. 
No. 910/6. A. 1. Miüller. v. Goßler. 
Nr. 175. 
Ausgabe einer Instruktion. 
  
Berlin, den 12. Juli 1881. 
Die Instruktion zum Unterrichte in der Kenntniß und Behandlung des aptirten Chassepot-Karabiners M/71 
ist neu bearbeitet worden. 
Die bisherige bezügliche Instruktion tritt dadurch außer Geltung. · 
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lichenExemplake,nebstdemVertheilungsplampetCouvektzugesandtwetden.DieCinhcitssätzedeöDtucki 
vorschriften-Etats ändern sich nach dem Vertheilungsplan. 
Kriegs Ministeriun. Fülgemeines Kriegs-Departement. 
.. J. V. 
No. 284/6. Art. I. Miüller. Habrecht. 
Nr. 176. 
Kosten für Silber= bezw. Golddraht zur Reparatur von Offzier-Degen und Säbeln. 
Berlin, den 12. Juli 1881. 
Die Kosten für Silber- bezw. Golddraht, welcher zur Reparatur der Offizier-Degen und -Säbel für Feld- 
webel und Wachtmeister 2c. bei den Truppen erforderlich wird, sind von jetzt ab aus den Waffenreparatur- 
fonds zu bestreiten und nicht mehr den Büchsenmachern aufzuerlegen. 
Der §. 28 der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen ist hiernach zu ergänzen. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
I. V J. V 
  
No. 407/7. Art. 1. Müller. Habrecht. 
Nr. 177. 
Ausgabe eines neuen Preistarifs über Fabrikate der Artillerie-Werkstätten. 
Berlin, den 14. Juli 1881. 
Der vorgenannte Preistarif, welcher vom 1. August d. Is. ab Gültigkeit hat und an Stelle des im 
Juni 1880 emanirten gleichen Tarifs getreten ist, wird den betreffenden Behörden 2c. in der erforderlichen 
Anzahl mittelst Umschlags zugehen. 
Die erfolgten besonderen Preis-Festsetzungen, soweit dieselben in dem nenen Tarife Aufnahme 
gefunden haben, treten vom 1. August d. Is. ab außer Kraft. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
I. V 
  
No. 288/7. Art. 2. Müller. Gerhards. 
—— —
	        
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