Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Armee-Verordnunge-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
15. Jahrgang. Berlin, den 3. August 1381. Nr. 20. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 6. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4.50 4 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Esteduton, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 ßerechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.K 00 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 178. 
Bestenerung der Dienstwohnungen. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des 
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
In Gemeinden, welche eine nach dem Miethwerth der Wohnungen veranlagte Steuer (Miethsteuer) 
erheben, darf ker die Dienstwohnungen der Reichsbeamten der Miethwerth, von welchem die Steuer erhoben 
wird, nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts dieser Beamten bemessen werden. 
» 82. 
Bei Feststellung des baaren Gehalts bleiben diejenigen Beträge außer Ansatz, welche den Beamten 
zur Bestreitung von Repräsentations= oder Diensiaufwankslosten gewährt werden. 
8 3. 
Dies Gesetz tritt vom 1. Juli 1881 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin den 31. Mai 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Vismarck. 
Berlin, den 30. Juli 1881. 
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
v. Tilly. 
  
No. 193. 7. M. O. D. 4. 
  
Nr. 179. 
Entwurf zu Vorschriften für das Bajonettfechten der Infanterie. 
Berlin, den 18. Juli 1881. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben genehmigt, daß ein neu aufgestellter Entwurf 3 Vorschriften 
für das Bajonettfechten der Infanterie“ zur Ausgabe gelange und das Bajonettfechten bis an Weiteres nach 
demselben betrieben werde.
	        
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