Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

— 187 — 
Nr. 181. 
Abänderungen und Ergänzungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 
I Gemäßheit des vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 2. Juli d. J. auf Grund des Artikels 45 der 
eichsverfassung gefaßten Beschlusses tritt mit dem 1. August dieses Jahres eine Abänderung und Er- 
günhung s. 48 und der Anlage D des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands dahin 
in Kraft, da 
  
J. 
an die Stelle der Bestimmungen unter A 3a und e des 8. 48 folgende treten: 
a. Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nittoglycerin mit an sich 
eaplostoen Stoffen (wegen Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen vergl. Anlage D Nr. 1); 
daß c. pilrinsaure Salze sowie explosive Gemische, welche pileinfa und chlorsaure Salze enthalten; 
und da 
II. 
die Anlage D ihrem Gesammtinhalte nach folgende Fassung erhält: 
Aulage D. 
Bestimmungen 
über 
bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. 
(S. 48 B 1.) 
I. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie insbesondere 
der sogenannte brennbare Salpeter; 
Ar. m Pulvermunition einschließlich fertiger Patronen (wegen Metallpatronen vergl. unten 
r. IID; 
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 8. 48 A3 Litt. a 
bis e (einschließlich) von der Beförderung ausgeschlossen sind; 
Sprengkräftige Zündungen als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen), elektrische 
Minenzündungen — vorbehaltlich der Bestimmung unter Nr. III — ferner Zündschnüre mit Aus- 
nahme der Sicherheitszünder (vergl. unten Nr. V); 
Patronen aus Dynamit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auf- 
lösung von Collodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Gelatinedynamit (einem 
Gimiß, von durch Collodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver 
ähnlichen Gemischen, d. h. Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern mit 
oder ohne Schwefel); 
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder) und daraus ge- 
fertigte Patronen, ferner Collodiumwolle, sofern sie nicht bis zu mindestens 50 Prozent mit Wasser 
angefeuchtet ist (vergl. unten Nr. XXXVI), Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier) 
unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
1) Diese Gegenstände sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, 
und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der 
bölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten 
Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. — Die zum 
Transport von Pulver verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder 
sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche 
von Eisen) verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Korn pulver 
in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. 
Zum Verpacken von losem prismatischen Pulver sind Kasten zu verwenden, welche aus Brettern 
von gesundem Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens 25 Millimeter Stärke)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.