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hergestellt sind. Die Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch
enügend lange, verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb jedes
gKastents müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder von einem ähn-
lichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die andere unter dem Deckel
befinden. — Dynamit-, Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen und mit
einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter (gemahlener)
Schießbaumwolle sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Die
enannten Patronen, sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit
Hündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben Wagen verpackt werden.
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Przert Wassergehalt an-
gefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts
nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt mit der
— deutlichen, gedruckten oder schablonirten — Aufschrift „Pulver, Pulvermunition, Feuerwerks-
körper, Zundungen, Dynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Schieß-
baumwolle“ 2c. versehen sein.
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle oder andere Nitrocellulose, Pulver, Pulver-
munition, Feuerwerkskörper oder sprengkräftige Zündungen enthaltenden Behälter darf
90 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-
Patronen, sowie der vorgedachte Schießbaumwollepatronen enthaltende Behälter 35 Kilo-
gramm nicht übersteigen. v
Sprengrräftige Zündungen unterliegen in jedem Falle den unten zu III in Nr. 1 bis 6
folgenden Verpackungsvorschriften.
2) Auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt
sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Sprengstoffe den hier gegebenen
Vorschriften entspricht.
Dynamit-, Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen dürfen außerdem nur
dann zum Transport angenommen werden, wenn sie aus einer für die Herstellang des betreffenden
Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf deutschen Bahnen
ermächtigten fremden Fabrik herstammen. Die Behälter müssen mit der Bezeichnung des Urfprungs-
ortes (Fabrikmarke) versehen und jede Sendung von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem
Fabrikanten ausgestellten Ursprungszengniß begleitet sein. Außerdem muß jeder derartigen Sendung
die Bescheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung
beigegeben werden. Auch werden solche Patronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur
in der Originalverpackung zum Eisenbahntransport zugelassen.
3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Extrazügen bewirkt wird, von
vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der
Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung der Landegaufsichtsbehörde.
Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisenbahn-
verwaltungen im Einzelfalle —,
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt,
mindestens 1 Tag,
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen bestimmt ist,
mindestens 2 Tage,
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt,
mindestens 4 Tage
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei der
Versandtexpedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit ein-
geliefert werden.
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur da erfolgen,
wo keine Güterzüge gefahren werden.
Güterzügen, bezw. gemischten Zügen, dürfen nicht mehr als acht mit Pulver, Pulvermunition,
Zündungen, Feuerwerkskörpern und Schießbaumwolle, oder mit Dynamit-, Spreng-