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Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Stoffe
in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung
besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen
Zügen erfolgt (siehe unter Nr. 3), an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen
dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche Wagen
mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein.
7) Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung mitzugeben,
welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren
Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen.
8) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal der Züge, mit
welchem unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der Bahnverwaltung von
dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder un-
nöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr mög-
lichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. Bei längerem Halten
sind die mit Speengstosten beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. auert
der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
machen, um dieselbe in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden
Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung der letzteren
sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen.
9) Wird während der Beförderung an dem Wagen oder an der Ladung eine Unregelmäßigkeit be-
merkt, so ist der Wagen mit Beachtung aller Vorsichtsmaßregeln auszusetzen und nöthigenfalls
umzuladen. Abgesehen von einem solchem Falle ist das Umladen von Sprengstoffen und der etwa
beigeladenen Güter während ihrer Beförderung Wt
10) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, welcher von einer der nächst-
liegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung Kenntniß zu
geben ist, im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die
Uebernahme hat innerhalb dreier Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer neun Tages-
stunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen.
Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschriebenen drei Stunden der
Empfänger nicht übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen.
st das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist dasselbe der Ortspolizei-
behörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und von der letzteren ohne Verzug vom Bahnhofe
entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.
11) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten.
Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den Güterböden,
sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen bezw. in räumlich von den Güterböden ge-
trennten, gleicheeitis anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen unter Anwendung der unter 4.
Eebenen estimmungen erfolgen.
12) 1 ie dacher he sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen des Versenders
nd ausgeschlossen.
II. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel,
Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln
sich weder selbst untereinander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Ver-
packung geschieht, müssen von mindestens 2,6 Centimeter starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Hohz-
schrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein, dabei
darf die äußere Kiste keinen größeren Ranm als 0,06 Kubikmeter haben.
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Be-
scheinigung über die zersriften buostmüfe Verpackung versehen sind. ç
III. Zündhütchen für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige
Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen und fertige Metallpatronen müssen saug.
fätug in 1 Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte
ezeichnung „Zündhütchen“ oder „Zündspiegel“ 2c. tragenden Zettel beklebt sein.
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