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XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge; Aetzkalilauge, Pottaschen lauge),
ferner Oelsatz (Küsst,aug, von der Oelrafskneri und Brom unterliegen den Vokpattalch unter R
Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
XVIII. Auf den Transport von rother ranchender Salpetersäure finden die unter Nr. XVI
gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit
einem mindestens ihrem Inhalte leichen Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter
trockenerdiger Sub angen umgeben fein müssen.
XIX.5 asserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes Oleum) darf nur
befördert werden:
entweder
1) in gut verbtheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,
e
oder
2) in starken Eisen= oder Kupfer Flaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies
mit einer Hülle von Thon versehen sind.
Die Büchsen und Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganischen Substanz, wie
S lackenwoll, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest ver-
packt sein. #
Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI 2, 3 und 4 Anwendung.
# XX. Für Firnisse und mit Firniß versetzte Farben, ferer ätberische und fette Oele,
sie für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefeläther (vergl. Nr. X) und von
etroleumäther (vergl. Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit und
andere unter Nr. XII nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder
Kruken zur Befürderung gelangen, die Vorschriften unter XVI Nr. 1 Absatz 1 maßgebend.
egen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr XXXIX.
XXI. Petroleum, rohes und hereinigtes
Petroleumnaphtha und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphtha, sofern die
bier aufgeführten Stoffe ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,5 haben (Benzin,
igroin und Putzöl): #
die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens das vor-
genannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen 2c.#;
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Kylol, Cumol 2c.), sowie Mirbanöl
(Nitrobenzol) unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1) Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen) zur Ver-
wendung kommen, nur befördert werden:
entweder
a. in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b. in bichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech,
oder
c. unter Peobachtung der Verpackungsvorschriften in X 1 und 2 in Gefäßen aus Metall oder
aus Glas.
2) Während des Transports etwa schadhaft gewordene Blechgefäße werden (pfort ausgeladen und
mit dem noch vorhandenen Inhalte für Nechnung des Versenders bestmöglichst verkaufe
3) Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren,
welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird die
Beförderung nicht übernommen. v
4) Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gefäße,
in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu
deklariren.
5) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
6) Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 2 und 3 der Nr. XXI aufsesüßrten
Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens Oes haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche
Angabe, so wird angenommen, daß das spezifische Gewicht ein geringeres ist, und finden dann die
Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII Anwendung.