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XXII. Petroleumäther (asolin, Neolin 2c.) und ähnliche aus Petroleumnaphtha
oder Braunkaßlentheeer bereitete leichtentzündliche Produkte von einem spezifischen Gewicht
unter 0,,80 dürfen nur befördert werden:
entweder
1) in dichten Gefäßen aus starkem gehörig vernietetem Eisenblech,
oder ·
2) unter Beachtung der Verpackungsvorschriften in X 1 und 2 in sonstigen Gefäßen aus Metall oder
aus Glas.
In jedem Falle finden die Bestimmungen unter XVI 4 und unter XXI 2 bis 5 Anwendung.
XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, des-
gleichen von Salmiakgeist, findet nur in eae Wagen statt. Z
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonsti en Gefäße: in welchen diese Stoffe
befördert worden Iand. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegen-
stein) 2c. werden nur dann zum Transport angenommen, wenn
1) auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte „Arsenik
(Gift)“ angebracht sind, und
2) die Verpa ung in nachstehender Weise bewirkt worden ist,
entweder
a. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der
Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Hösser oder Kisten von
starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten
Geweben verklebt sein müssen,
oder
b. in Sie von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem trockenem Holze ver-
packt sind, -
oder
. in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren
Böden mit Einlagereifen gesichert sind.
XXV. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen
unter XXI7 Nr. 1 und unter XVI Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter
r. 2) und 4.
XXVI. Andere iftige Metallpräparate (iftige Metallfarben, Metallsalze 2c.),
wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes ##
pitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne
und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige,
Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie
Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenem Holze gefertigten, mit
inlagereifen, bezw. Umfassungsbäindern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden.
Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen,
Stöße 2c. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.
XXVII. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nicht luftdicht
geschlossen sind. v
XXVIII. Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhafte Körbe verpackten Tönnchen oder in Ge-
fäßen zugelassen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.
XXIX. — oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderuug zugelassen.
Befindet ½ ich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden:
entweder
a. luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech,
oder
b. luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer
(sogenannte 1# e Fässer), deren beide Enden mit eftraißt Reifen versehen, deren Boden-