Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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stücke aus starkem abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife 
geschraubt und deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind. 
Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe 
- ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche 
ngabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. 
XXX. Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie= und Chappe-Seiden 
in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter 
innerer böße müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume von 
einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen 
Latten von 2 Centimeter Seite im Abstand von 2 Centimeter hese en und durch zwei dünne Querleisten 
an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher 
anzubringen, welche auf die Kohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange durch die 
#ste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, 
sind außen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. 
Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriese zu ersehen sein, ob sie zu 
den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres 
angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. 
XXXI. Wolle, insbesondere Kunstwolle (Mungo= oder Shoddy-Wolle) und Woll- 
abfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen= und Baumwollengarn-Abfälle, Weber- 
und Harnisch-Litzen sowie Geschirrlitzen, ferner Seide und Seidenabfälle, Flachs, Hanf, Werg, 
Lumpen und andere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sin, nur auf offenen Wagen 
unter Deckenverschluß befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Eisenbahn über Versendung in 
bedeckt gebauten Wagen verständigt. # 
Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die genannten Gegenstände gefettet sind oder nicht, 
andernfalls sie als gefettet betrachtet und besendes werden. 
XXXII. Säulnißfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, 
Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und 
ekelerregende egenstände= jedoch mit Ausschluß der unter Nr. XXXIII aufge führten, werden 
nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 
1) Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn-Güterexpedition von dem Versender angemeldet 
und zu der von derselben zu bestimmenden Zeit zur Verla ung estellt werden. 
2) Einzelsendungen werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kiiten verpackt zugelassen. 
3) Fusche Flechfen, nicht gekalktes frisches Leimle er, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen un- 
gesalzene frische Häute werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur in der zu 2 vor- 
eschriebenen Verpackung angenommen. 
4) Die Beförderung aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in Wagenladungen findet in offenen 
Wagen unter Deckenvers l statt. Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu stellen. 
5) Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 
6) Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger zur bast 
XXXIII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagen- 
ladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
1) Die Be= und Entladung haben Versender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedes- 
malt e Reini ung der Be= und Entladestellen nach Maßgabe der von der Verwaltung getrosfenen 
nordnung obliegt. 
2) Die Sestimmung über die Zeit und Frist der Be= und Entladung wie der An= und Abfuhr, 
ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der 
erwaltung zu 
3) Trockener Gaünger wird in unverpacktem (losem) Zustande in offenen Wagen mit Decken- 
verschluß befördert, welchen der Versender zu beschaffen hat. 
4) Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen — sofern nicht besondere Einrichtungen für deren 
Transport bestehen — nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen 
befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der 
Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf 
letzteres ist auch für die Art der Be= und Entladung Bedacht zu nehmen. 
5) Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft.
	        
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