Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

1Ansteckungs- 
jahigkeit. 
5. Verlauf. 
6. Verfahren 
leim Ausbruch 
der Seuche. 
7. Medizinische 
Behandlung. 
d. Desinfektion. 
9. Verkauf. 
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Die Krankheit ist ansteckend und verbreitet sich auf dem Wege der Ansteckung von Pferd auf Pferd, 
ferner auf andere Thiere (Rind, Schaf, Schwein 2c.) und auf den Menschen. Die Natur des Ansteckungs- 
stoffes ist bis jetzt nicht bekannt. Träger des Ansteckungsstoffes sind die Absonderungsprodukte der Geschwüre 
und Schleimhäute. Eine Ansteckung tritt nur ein, wenn die Schleimhäute oder die äußere Haut in direkte 
Berührung mit den bezeichneten Absonderungsprodukten kommen; sie erfolgt um so leichter, wenn diese 
Häute verletzt sind. Am leichtesten geschieht die Uebertragung auf die Maulschleimhaut und dies ist der 
rund, weshalb die Krankheit im Maule am häufigsten beobachtet wird. 
Hat eine erfolgreiche Ansteckung stattgefunden, so bilden sich in 2—3 Tagen die Knötchen, am 
4. Tage beginnt der eitrige Zerfall derselben und in weiteren 5—6 Tanb sind die Geschwüre abgeheilt. 
Die ganze Krankheit dauert etwa 10—14 Tage und endet stets mit vollkommener Genesung. 
Aus Vorstehendem über Erscheinungen, Verlauf und Wesen 2c. der Seuche ergiebt sich, daß . zu 
den ungefährlichen Seuchen gehört. Die Krankheit ist so ansteckend, uan wenn sie einmal in einem Pferde- 
bestande ausgebrochen ist, durch eine Absonderung der erkrankten Pferde das weitere Umsichgreifen der 
Seuche auf gesunde kaum verhindert werden könnte. 
Um ein schnelleres Durchseuchen aller Pferde zu erreichen, empfiehlt es sich sogar, die erkrankten 
Thiere im Stall zu belassen, damit eine möglichst gleichzeitige Uebertragung des Ansteckungsstoffes auf die 
noch gesunden Pferde erfolge Da ferner die Pferde nur in seltenen Fällen auffallenden Appetitmangel 
und fieberhafte Störungen zeigen, so ist die Verwendung derselben im Dienstgebrauche nicht behindert und 
auch deshalb von einem Einschreiten mit Unterdrückungsmaßregeln gegen die Seuche abzusehen. 
Eine medizinische Behandlung der erkrankten Pferde gewährt keinen Nutzen. 
Ein Desinfektionsverfahren ist nicht nothwendig. 
Pferde, welche an der bezeichneten Seuche erkrankt sind, dürfen nicht verkauft werden. Befinden 
sich hierunter solche, welche inzwischen überzählig werden, oder zur Ausrangirung bestimmt sind, so sind 
dieselben event. so lange über den Etat zu verpflegen, bis sie gesund geworden sind. Diese Bestimmung 
findet auch Anwendung auf den Fall, daß Pferde von Offizieren 2c, deren Rations-Kompetenz sich vermindert 
oder aufhört, zu dem Zeitpunkt unter Beobachtung stehen, wo sie überzählig werden. 
Im Uebrigen finden folgende Bestimmungen der Seuchen-Instruktion vom 1. April 1880 auf den 
Nasencroup gleichmäßige Auwendung. §. 2, 6 und 7 (ausschließlich der Anmerkung) §. 8, 9. ö§. 9 und 10, 
5. 11, 1 bis 3 und 6. §. 13, 1 und 2. 
  
Nr. 183. 
Anderweite Fassung des §. 20 Absatz 3 der Instruktion betreffend den Garnisondienst vom 9. Juni 1870. 
Berlin, den 21. Juli 1881. 
Nachdem Seine Majestät der Kaiser und König befohlen haben, daß das Aufpflanzen des Seitengewehrs 
beim Wachtdienst in der Nacht fortzufallen hat, erhält der 3. Absatz des §. 20 der „Instruktion betreffend den 
Garnisondienst vom 9. Juni 1870“ unter Aufhebung des Erlasses vom 20. Februar 1875 (Armee-Verordnungs- 
Blatt Nr. 5 pro 1875, lfd. Nr. 65) folgende Fassung: « 
„Sämmtliche Posten stehen ohne aufgepflanztes Seitengewehr. Nur in besonderen Ausnahme— 
Fällen dürfen die direkten Vorgesetzten zeitweise das Aufpflanzen desselben befehlen; erforderlichen- 
falls darf jeder Posten dies selbstständig thun. Das Gewehr wird auf einer Schulter — wenn 
das Seitengewehr nicht aufgepflanzt ist, auch unter dem Arm — getragen. Nur im Schilder- 
hause wird das Gewehr abgenommen.“ 
Die Anmerkung zu §. 20 Absatz 3 behält die durch Erlaß vom 20. Februar 1875 (Armee-Ver- 
ordnungs-Blatt Nr. 5 pro 1875 lfd. Nr. 65) vorgeschriebene Fassung. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 540. 7. 81. A. 1. v. Kameke. 
 
	        
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