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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
15. Jahrgang. Berlin, den 28. Angust 1881. Nr. 21.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Bei Letzterer erfolgt auc der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 7 ßerechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 185.
Marschgebührnisse während der Herbstübungen sowie für Maunschaften der Landwehr-Bezirks-Kommandos.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag erkläre Ich Mich damit einverstanden, daß:
1) bei den Herbstübungen denjenigen Truppentheilen, welche am letzten Tage der einzelnen Uebungs-
perioden bezw. an dem letzten Tage der gedachten Uebungen nach Beendigung der Uebung behufs
Erreichung eines anderen Uebungsterrains oder eines anderen, diesem bezw. der Garnison näher
elegenen Kantonnements noch einen Marsch auszuführen haben, für den bezeichneten Tag die
arschverpflegung gewährt werden darf, falls die in Betracht kommenden Verhältnisse die Gewährung
dieser Verpflegung nach dem Ermessen der General-Kommandos erforderlich erscheinen lassen;
2) den Mannschaften der Landwehr-Bezirks-Kommandos für jeden der von ihnen im Bataillons-Bezirk
zu machenden Märsche sowie für die Aufenthaltstage bei den letzteren, neben dem Marschbrotgelde
und dem bestimmungsmäßigen Löhnungstheile für den 31. eines Monats, ein Verpslegungözuschuh
von je einer Mark täglich gewährt werde, und die Gewährung dieses Zuschusses auch dann erfolge,
wenn die Rückkehr nach dem Stationsorte an demselben Tage stattfindet, sobald der Marsch hin und
zurück zusammen nicht unter 22 Kilometer beträgt oder bei einer geringeren Entfernung die Ab-
wesenheit von dem Stationsorte von einer mindestens achtstündigen Dauer ist.
Schloß Babelsberg, den 11. August 1881. .%
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 21. August 1881.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch Gur Kenntniß der Armee gebracht.
Wenn im Falle zu 1 anstatt der Marschverpflegung in Gelde Quartierverpflegung beansprucht wird,
dann sind die betreffenden Civil-Behörden durch vorherige Requisition davon in Kenntniß zu setzen. »
Ueber die Art der Gewährung der Marschverpflegung in Fällen dieser Art haben die Königlichen
General-Kommandos zu entscheiden.
Kriegs-Ministerium.
No. 568. 8. 81. M. O. D. 2. v. Kameke.