Unter II 6 ist slatt
„Brigade-Kommandeure der Fuß--Artillerie in ihrer Eigenschaft als Provinzial- Instanzen des
Kriegs-Ministeriums“
zu setzen
„Artillerie-Depot-Inspekteure".
Kriegs-Ministerium.
No. 58. 8. 81. Art. 1. v. Kameke.
Nr. 190.
Ergänzung der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots.
Berlin, den 12. August 1881.
Der §. 230 der vorbezeichneten Vorschrift erhält am Schluß folgenden Zusatz:
„Ist ein außergewöhnlicher, größerer Verlust an Handnasßen bezw. die Unbrauchbarkeit von dergleichen
bei den Truppen eingetreten, so Übersendet das General-Kommando von der, den Ersatz bezweckenden Anweisung
Adschrift an das Kreege-Meinisterium (Allgemeines-Kriegs-Departement), unbeschadet der Berücksichtigung des
Falles in der Jahres-lebersicht.“
Kriegs-Ministerium.
No. 545. 5. 81. Art. 1. v. Kameke.
Nr. 191.
Einmalige Beihülfe für Unteroffiziere betreffend.
Berlin, den 26. August 1881.
Im Anschluß an den Erlaß vom 1. Mai 1878 Nr. 7. 5. 78. A. 1. (Armee-Verordnungs-Blatt S. 111/112)
wird bemerkt, daß auch denjenigen Unteroffizieren, welche nach zwölfjähriger aktiver Dienstzeit mit dem Anspruch
auf den bedingten Civilversorgungsschein ausscheiden, die einmalige Beihülfe von 165 & zu gewähren ist.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 81. 6. 81. M. O. D. 3.
Nr. 192.
Beförderung von Militär-Roßarzt-Aspiranten zum Unteroffizier.
Berlin, den 24. August 1881.
Da es dem Dienstbetriebe auf der Militär-Roßarzt-Schule nicht entspricht, wenn Mannschaften mit dem
Unteroffizierrange als Eleven in dieselbe eintreten, so dürfen für die Zukunft Roßarzt-Aspiranten, welche auf
Grund des §. 10 der Veterinär-Instruktion vom 15. Januar 1874 für den Besuch der genannten Schule ange-
meldet werden sollen, oder angemeldet worden sind, nicht mehr zu Unteroffizieren befördert werden.
Kriegs-Ministerium.
No. 611. 7. 81. A. 2. v. Kameke.
Nr. 193.
Besetzung der Gerichtsschreibergehülfen- und Gerichtsvollzieherstellen mit Militäranwärtern.
Berlin, den 28. Juli 1881.
Zur Behebung von Zweifeln wird darauf aufmerksam gemacht, daß durch die unterm 7. Juni d. J.
— Nr. 112/5. A. 2. — mitgetheilte Bestimmung des Iustiz-Ministeriums vom 30. April 1881 über die
Besetzung der Gerichtsschreibergehülfen= und Gerichtsoollzieherstellen mit Militäranwärtern, welche sich noch
im aktiven Militärdienst befinden, die hierbei in Betracht kommenden, für das Ressort der Militärverwaltung