Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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17) Den sogleich festangenommenen Kapitulanten, welche keinem Truppentheile mehr angehören, ist 
3. justange arschgebühr mit dem Eisenbahn-Requisitionsschein von dem annehmenden Truppen- 
theil zuzustellen. 
Geshgt die Aaefortige feste Annahme und Einstellung eines solchen Kapitulanten infolge seiner 
persönlichen Meldung, so wird ihm neben der Tagesmarschgebühr an Stelle des Requisitionsscheins 
die Geldvergütung für diesen gewährt. 
Treten gleich Rogtangenomm#ene Kapitulanten von einem Truppentheile zum andern direkt über, 
so werden sie mit Marschgebührnissen und dem Requisitionsschein auf Ersuchen des annehmenden von 
dem abgebenden Truppentheile abgefunden, welcher diese Marschgebührnisse dann auch selbst liquidirt. 
2) Die unter Wi angenommenen Kapitulanten erhalten vom neuen Truppentheil die vor- 
erwähnten Gebührnisse — Kait des Requisitionsscheins die Geldvergütung —, sebald die Kapitulation 
eine feste geworden ist. Kommt eine feste Kapitulation nicht zu Stande, so hat der Betreffende 
weder für den Kin- noch für den Rückmarsch bezw. die Reise zu einem andern Truppentheile auf 
Marschgebührnisse und den Regquisitionsschein Anspruch. 
3) Als Vorbedingung für die Abfindung unter 1 und 2 ist von denjenigen Kapitulanten, welche bei 
ihrer Annahme keinem Truppentheile mehr angehörten, der Nachweis zu verlangen, daß sie nach dem 
Garnisonorte des neuen Truppentheils nicht bereits von dem Truppentheile, bei welchem sie zuletzt 
in Dienst gestanden, mit Marschgebührnissen versehen worden sind. Ist letzteres dennoch geschehen, 
so liegt ein Anspruch auf Marschgebührnisse 2c. nur vor, wenn sowohl infolge der Abfindung bei 
der Entlassung die erste Reise als auch auf Grund der letzten Kapitulation bezw. — bei persönlicher 
Meldung und sofortiger Annahme — in unmittelbarem Zusammenhange mit dieser die neue Reise 
zur Garnison des neuen tntns wirklich ausgeführt worden ist. 
4) Soweit bei Gewährung der Mar Geabrisse an Kapitulanten nach Erlaß der Verfügung vom 
15. Juni v. Is. noch nach früheren Bestimmungen verfahren worden ist, ist diesseits nichts dagegen 
zu erinnern, wenn es ausnahmsweise dabei bewendet. 
VIII. Marschgebührnisse für Ersatz-Reservisten 1. Klasse 
siehe Armee-Verordnungs-Blatt 1881 Seite 137. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. 
No. 755/8. 81. M. 0. D. 3. -
	        
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